Belgien sollte im Umgang mit Kasachstan mit Bedacht vorgehen.
Wenn ein Staat einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, so geschieht dies in dem Glauben, dass sie eine begründete Angst vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von politischen Überzeugung hat, die von dem Staat, deren Staatsangehöriger sie ist, ausgeht, im vorliegenden Fall also Kasachstan,.
Vor diesem Hintergrund ist klar, dass jedes Rechtshilfeersuchen des betreffenden Landes, bei dem es um einen Flüchtling auf belgischem Hoheitsgebiet geht, mit größter Sorgfalt bearbeitet und im Detail geprüft werden muss. Unter keinen Umständen darf Belgien die Vertreter des betreffenden Staates ermächtigen, direkt auf belgischem Staatsgebiet tätig zu werden.
Die Belgische Liga für Menschenrechte (LDH) hält es für völlig unzureichend, ohne weitere Überprüfung auf eine theoretische "Rechtsgrundlage" zu verweisen, weil dieses Vorgehen dem tatsächlichen Flüchtlingsstatus der betroffenen Person kaum gerecht werden kann. LDH hat auch darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsgrundlage mangels eines bilateralen Abkommens zwischen Belgien und Kasachstan auf das Gesetz vom 9. Dezember 2004 über die Rechtshilfe in Strafsachen stützen muss. Artikel 4, § 2, 3° dieses Gesetzes sieht vor, dass ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen ist, wenn es aus Gründen, die speziell mit politischen oder anderen Meinungen zusammenhängen, begründet ist.
Eine Juristische Betrachtung unterstützt die Sichtweise der LDH
Ebenso sieht Artikel 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarates (Straßburg, 20. 4.1959) vor, dass die Rechtshilfe in Strafsachen abgelehnt werden kann, wenn "das Ersuchen eine Straftat betrifft, die die ersuchte Vertragspartei als politische Straftat betrachtet" gleiches gilt für "eine Straftat im Zusammenhang mit einer politischen Straftat".
Der Schluss drängt sich also auf, dass ein Antrag ausländischer Behörden bezüglich eines seiner Staatsangehörigen, dem der Status eines politischen Flüchtlings gewährt wurde, in den Anwendungsbereich von Artikel 2 des Übereinkommens fällt.
LDH erinnert daran, dass Menschenrechtsverteidiger in vielen Ländern in Gefahr sind und dass ihnen der Flüchtlingsstatus einen wirksamen humanitären Schutz bieten muss, um ihre physische Integrität, wenn nicht gar ihr Leben zu schützen. Dies gilt auch in Belgien, einem Staat, der sich der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlt.
Daher fordert LDH die belgischen Behörden auf, wenn sie ein Rechtshilfeersuchen eines Staates erhalten haben, der Menschenrechtsverletzungen begeht, um seine politischen Gegner, denen in Belgien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, zu verfolgen, dieses Ersuchen abzulehnen oder zumindest diese Angelegenheit mit größter Vorsicht zu behandeln. LDH fordert die belgischen Behörden ferner auf, sicherzustellen, dass dieses hier angesprochene konkrete Rechtshilfeersuchen keine neue Verfolgung dieses kasachischen Flüchtlings in Belgien darstellt.