Die Antragsteller sagten aus, die Krankenhäuser hätten sich geweigert, Frauen, die zu Hause gebären wollten, medizinisch zu versorgen, stattdessen sei diesen gesagt worden, sie müssten ihre Babys in einer Entbindungsklinik zur Welt bringen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat anerkannt, dass das litauische Recht Frauen tatsächlich zwingt, zwischen einer Geburt in einem Krankenhaus oder einer Geburt zu Hause ohne ärztliche Aufsicht zu wählen. Obwohl das Gericht der Auffassung ist, dass es sich hierbei um eine Einschränkung des Rechts auf Privatleben handelte, sei dies ausdrücklich im litauischen Recht vorgesehen, weshalb die Antragsteller nicht hätten erwarten können, dass Ärzte zu ihnen nach Hause kommen.
Das litauische Recht macht auch deutlich, dass die medizinischen Fachkräfte mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, wenn sie Babys bei den Frauen zuhause zur Welt bringen würden, während es den Frauen selbst nicht verboten wäre, zu Hause zu gebären. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass das Übereinkommen seine Unterzeichner nicht verpflichtet, geplante Hausgeburten zuzulassen. Die Handhabung ist von Land zu Land unterschiedlich.
Das Gericht entschied daher, dass kein Verstoß gegen Artikel 8 vorliegt.