Die Aktivistinnen wurde angezeigt, weil sie auf einem Transparent an den Spitzen des Ankersymbols zwei Geschlechtersymbole (Venus und Mars) angebracht hatten. Der Freispruch vom 22. Februar ist endgültig und bindend.
Der Rechtsanwalt Artur Pietryka hat die Angeklagten im Namen des Liberties-Mitglieds the Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) vor Gericht vertreten. HFHR hat in diesem Fall auch eine amicus curiae Stellungnahme eingereicht.
Anzeige nach Straßenprotest
Am 18. Juni 2016 beteiligte sich die Vorsitzende der polnischen Grünen, Małgorzata Tracz, zusammen mit Elżbieta Hołoweńko und Marcin Krawczyk am "Dignity March" für Frauenrechte.
Der Hauptkommissar der Ersten Polizeidirektion in Warschau reichte eine Strafanzeige ein und beschuldigte die Protestierenden ein Delikt nach Artikel 3(1) des polnischen Gesetzes zum Schutz der Symbole des Untergrundstaates begangen zu haben, indem sie "öffentlich ein Plakat mit einem modifizierten Ankersymbol mit hinzugefügten Geschlechtssymbolen" zur Schau stellten.
Zusätzlich zu dem Symbol waren auf dem Plakat auch die Worte "Nie-podległa", zu lesen, ein Wortspiel um das polnische Adjektiv für "unabhängig".
Freispruch und Berufung
Am 5. Oktober 2017 hat das Bezirksgericht Warszawa-Śródmieście die drei Angeklagten in allen Punkten freigesprochen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Gesetz kein generelles Verbot gegen die Umwandlung des Ankerzeichens bedeute, sondern nur solche Änderungen bestrafe, die versuchen, das geschützte Symbol lächerlich zu machen oder zu beleidigen.
Nach Ansicht des Gerichts kann die Botschaft, die das Plakat vermittelt, nicht als beleidigend, verspottend oder geschmacklos angesehen werden.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Angeklagten das Recht hatten, ihre Überzeugungen öffentlich zum Ausdruck zu bringen und dabei auch das geschützte Ankersymbol verwenden durften. Der Vorgang sei als eine Form der gesetzlich geschützten freien Meinungsäußerung anzusehen.
Die Polizei hat die Entscheidung des Gerichts angefochten und die Staatsanwaltschaft legte beim Landgericht Berufung ein.
Landgericht: Berufung ist unbegründet
Das Landgericht bestätigte den Freispruch des erstinstanzlichen Gerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück.
In der mündlichen Begründung des Urteils betonte das Gericht, dass das Gesetz Änderungen von nationalen Symbolen erlaubt, solange diese Änderungen das betreffende Symbol nicht beleidigen.
Das Berufungsgericht entschied auch, dass ein generelles Änderungsverbot diese Symbole in leblose und 'rostige' Museumsartefakte verwandeln würde, während moderne Iterationen solcher Symbole sie wiederbeleben, uns mit unserer Geschichte verbinden und eine lebendige Erinnerung an die Vergangenheit schaffen.
Stellungnahme der HFHR
"Wir sind mit dem Urteil zufrieden und stimmen mit den Argumenten der mündlichen Begründung überein: Nicht alle Modifikationen des Ankersymbols beleidigen das Zeichen, sondern nur diejenigen, die dieses Symbol tatsächlich in beleidigender Form verwenden", sagt der HFHR Rechtsanwalt Konrad Siemaszko. "In unserer amicus curiae Stellungnahme stellten wir auch fest, dass die Präsentation des Transparents als Stimme in einer wichtigen öffentlichen Debatte gesehen werden muss und damit eine besonders geschützte Form der freien Meinungsäußerung darstellt. Es sollte nicht vergessen werden, dass die Rede- und Versammlungsfreiheit nicht nur die Möglichkeit garantiert, auf die Straße zu gehen und seine Meinung zu äußern, sondern auch dafür sorgt, dass der Einzelne frei wählen kann, in welcher Form er sich äußert und wie er protestiert.