Demokratie & Gerechtigkeit

Belgien: EGMR untergräbt Recht auf internationalen Schutz für Flüchtlinge

In dem Fall einer Syrischen Familie urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Belgien sei nicht an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden, da die Familie ihren Antrag auf humanitären Schutz außerhalb des Landes gestellt habe.

by Camille Van Durme
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Im Jahr 2016 versuchte eine syrische Familie mit zwei Kindern, dem in Aleppo wütenden Krieg zu entkommen. Ins Exil gezwungen, gelang es den Eltern, Visaanträge bei der belgischen Botschaft im libanesischen Beirut zu stellen. Nachdem der belgische Staat sich weigerte, ihnen Visa auszustellen, beschloss die Familie, diese Entscheidung vor dem Rat für ausländerrechtliche Streitfälle anzufechten und gewann. Trotz des Gerichtsbeschlusses, der die Erteilung der Visa durch Belgien anordnete, weigern sich die zuständigen Behörden weiterhin, die Visa auszustellen. Die Familie wandte sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Belgische Liga für Menschenrechte (LDH) und die Internationale Föderation für Menschenrechte (Fédération internationale des droits humains, FIDH) sowie 11 Mitgliedsstaaten intervenierten, um die syrische Familie zu verteidigen.


Die drei Schlüsselfragen

Das Gericht hatte über drei Fragen zu entscheiden:

  • War der belgische Staat verpflichtet, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einzuhalten, obwohl sich die Familie zum Zeitpunkt des Asylantrags nicht auf seinem Territorium befand?
  • Hat Belgien gegen Artikel 3 der EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) verstoßen, indem es diese Familie in Aleppo "im Kreuzfeuer" ließ, ohne ihnen zu helfen und in voller Kenntnis der Folgen der Zurückweisung?
  • Wurde das Recht der Familie auf Zugang zur Justiz (Artikel 6) durch den belgischen Staat verletzt, der die Entscheidung des Rates für Ausländerstreitigkeiten ignorierte, indem er sich weiterhin weigerte, der Familie Visa zu erteilen?

Das Gericht antwortet mit nein, allerdings nur in der ersten Frage

Am 5. Mai 2020 erklärte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Antrag der Familie für nicht zulässig.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 1 der EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) ihren Anwendungsbereich auf Personen beschränkt, die der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates der Konvention unterstehen. In diesem besonderen Fall stellte das Gericht fest, dass die Antragsteller nicht der belgischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Recht, frei von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu sein, weitgehend Personen vorbehalten ist, die Europa bereits erreicht haben. Das Gericht befand, dass Artikel 6 § 1 der Konvention (Recht auf ein faires Verfahren) in diesem speziellen Fall nicht anwendbar ist: Die Einreise in das belgische Hoheitsgebiet, die sich aus der Erteilung von Visa ergeben hätte, bringt kein "bürgerliches" Recht im Sinne von Artikel 6 § 1 ins Spiel (es handele sich vielmehr um ein Verwaltungsrecht).

Die Gegenargumente der NGOs

In ihrer freiwilligen Intervention vor dem Gericht argumentierten LDH und FIDH, in diesem Fall sei in erster Linie vielmehr Artikel 1 anwendbar. In der Tat übt ein Staat, der einen Antrag auf Einreise oder Aufenthalt in seinem Territorium erhält, notwendigerweise seine eigene Gerichtsbarkeit aus, wenn er diesen Antrag bearbeitet, unabhängig davon, ob der Staat durch seine Botschaft handelt oder nicht. Besteht die Gefahr einer Behandlung, die gegen Artikel 3 verstößt, muss der Staat geeignete Maßnahmen ergreifen, um die gefährdete Person zu schützen. Angesichts der Umstände dieses besonderen Falles können diese Maßnahmen die Erteilung eines Einreisevisums oder die Suche nach einer Alternativlösung umfassen.

Zweitens argumentieren die NGOs, dass Artikel 6 ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Zivilgerichte mit dem Fall befassen, Anwendung finden könnte (um die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen zu erwirken, die Belgien zur Erteilung von Visa verpflichteten).

Wir können diese verpasste Gelegenheit nur bedauern. In den letzten Jahren sind Tausende von Menschen bei dem Versuch Europa zu erreichen ums Leben gekommen. Der Gerichtshof hätte dieser Tragödie ein Ende setzen können, indem er die europäischen Staaten an ihre Verpflichtung erinnert hätte, Menschen, die der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung entgehen wollen (verboten durch Artikel 3 der EMRK), die legale Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

Konkret haben Menschen, die in ihrem Heimatland von Folter und Tod bedroht sind, nur zwei Möglichkeiten: illegale Routen und Schmuggler oder humanitäre Visa, die es ihnen erlauben, ihr Heimatland legal zu verlassen und Asyl zu beantragen (die Erteilung des Visums ist jedoch nicht garantiert). Dennoch bestrafen alle europäischen Staaten die illegale Einwanderung und schließen ihre Grenzen. Daher sind humanitäre Visa nach wie vor der einzig mögliche legale Weg. Ohne sie ist das Recht auf Asyl nur ein schönes Prinzip ohne jede Substanz.

Die Behauptung, Belgien sei nicht verantwortlich, weil sich diese Familie nicht auf seinem Territorium aufgehalten habe, läuft darauf hinaus zuzustimmen, dass Menschen, die dem Tod und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, sich an Schmuggler und Menschenhändler wenden und gefährliche Wege des Exils einschlagen müssen, um ihr Recht auf Schutz einzufordern. Das ist schlichtweg inakzeptabel. Obwohl die Entscheidung des Gerichtshofs eine rechtliche Grundlage haben könnte, wird die Frage der kollektiven Verantwortung der Vertragsstaaten der Konvention, ihre Verpflichtung einzuhalten und Bevölkerungsgruppen, die vor unerträglichen Bedingungen in ihrem Heimatland fliehen, Schutz zu gewähren nicht geklärt.

Unterzeichner :

Ligue des droits humains

Internationale Föderation für Menschenrechte (Fédération internationale pour les droits humains)

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