Technologie & Rechte

EGMR-Urteil zu Klage im Fall Sarkozy

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben eine Klage gegen Frankreich abgewiesen, in der es um die Intervention des ehemaligen Präsidenten Sarkozy in ein Strafverfahren ging.

by PILP

In der Klage ging es um das Eingreifen Sarkozys in ein Strafverfahren gegen den Kläger Abdoul Aziz Thiam.

Sarkozys Anschuldigung stellte keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.

Am 18. Oktober entschied das Europäische Gericht, dass eine zivilrechtliche Schadenersatzklage von Nicolas Sarkozy, dem damaligen Präsidenten Frankreichs, keinen Verstoß gegen Thiams Recht auf ein faires Verfahren darstellt (Thiam v. France (application no. 80018/12).

Im September 2008 reichte die Bank Société Générale Strafanzeige gegen eine oder mehrere unbekannte Personen wegen Fälschung, Verbreitung gefälschter Dokumente und Betrugs ein, nachdem Sarkozy, der damalige Präsident der Republik, über Bankgeschäfte auf seinem Konto geklagt hatte.

Im Oktober 2008 leitete die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung wegen Betrugs im Rahmen einer organisierten Bande ein. Während der Untersuchung beantragte Sarkozy als Zivilpartei an dem Verfahren beteiligt zu werden.

Die Unabhängigkeit der Richter wurde gewahrt.

Das Europäische Gericht stellte fest, dass die Intervention Sarkozys als Zivilpartei im Strafverfahren gegen Thiam kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten der beteiligten Parteien und der Durchführung des Verfahrens geschaffen hatte.

Das Gericht stellte auch fest, dass die Teilnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die eine institutionelle Rolle bei der Laufbahnentwicklung von Richtern spielt, einen berechtigten Zweifel an deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründen kann.

Nach Prüfung der Art und Weise, in der die Richter ernannt wurden, deren gesetzlichen Voraussetzungen und der besonderen Umstände der Rechtssache sah es jedoch keinen Grund zu dem Schluss, dass die in der Rechtssache des Antragstellers gefragten Richter gemäß Artikel 6 § 1 des Übereinkommens nicht unabhängig gewesen sind.

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