Im Jahr 2010 versorgte ein hier als M. bezeichneter Mann einen Journalisten mit Material über kriminelle Vorgänge die er angeblich an seiner Arbeitsstelle beobachtet hatte. Abgesehen von seiner Telefonnummer gab der Informant keine weiteren persönlichen Daten an den Reporter weiter.
Der Journalist beschloss, den Sprecher des Unternehmens, in dem M. angestellt war, zu kontaktieren, um die erhaltenen Informationen zu verifizieren. Sobald M. davon erfuhr, hörte er auf, Informationen an den Reporter weiterzugeben und weigerte sich, der Veröffentlichung der zuvor bereitgestellten Materialien zuzustimmen.
Kurz darauf erfuhr der Journalist, dass ein Brief mit Fragen zu den angeblichen Unregelmäßigkeiten an den Vorstand des Unternehmens geschickt worden war. Obwohl er den Brief nicht geschrieben hatte, war das Dokument mit seinem Namen unterschrieben.
Der Journalist fühlte sich getäuscht und entschied sich, dem Arbeitgeber die Telefonnummer zu verraten, die er von dem Informanten für die Kontaktaufnahme erhalten hatte. Er leitete auch eine E-Mail weiter, die er von M. erhalten hatte. Aufgrund dieses offensichtlichen Hinweises wurde M.'s Identität aufgedeckt, was zu seiner Entlassung führte.
Keine explizite Festlegung der Anonymität
Das Zeugnisverweigerungsrecht bietet Journalisten rechtlichen Schutz vor dem Zwang, über vertrauliche Informationen oder Quellen aussagen zu müssen. Es eingeführt, um die Beziehung zwischen einem Journalisten und seinen Informationsquellen zu schützen, da diese auf Vertrauen beruhen muss.
Die Klage des Informanten wurde in diesem Fall von einem Gericht in erster Instanz abgewiesen. Das Gericht berief sich dabei auf die Tatsache, dass der Kläger es versäumt hatte, den Reporter ausdrücklich aufzufordern, seine Anonymität als Quelle zu wahren.
Das Gericht stellte ferner fest, dass M. in böser Absicht gehandelt habe, und verwies auf die Behauptungen des Journalisten, der Informant habe behauptet, er sei der Verfasser des oben genannten Schreibens.
Dies, so das Gericht, berechtigt den Journalisten, "alle Informationen über den Fall offen zu legen, um die Situation zu klären".
Eindeutiger Missbrauch des Zeugnisverweigerungsrechts
Das Berufungsgericht wies die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts zurück und entschied, dass die Offenlegung der Telefonnummer von M. und der E-Mail an den Arbeitgeber durch den Journalisten ein klarer Missbrauch des Zeugnisverweigerungsrechts gewesen sei.
Da der Informant sich dafür entschieden habe, seinen Namen nicht preiszugeben, so argumentierte das Gericht in zweiter Instanz, sei es schwierig zu behaupten, dieser habe nicht verlangt, anonym zu bleiben, da die Absicht, seine Anonymität zurückzuhalten, implizit zum Ausdruck gebracht worden sei.
Das Berufungsgericht kam auch zu dem Schluss, dass die unlautere Nennung des Journalisten als Absender des oben erwähnten Briefes, keine Rechtfertigung für eine Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts ist.
Das Gericht betonte, dass Journalisten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die Identität ihrer Informanten zu schützen.