Die ungarische Regierung hat 60 Tage Zeit, um auf die Bedenken der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem so genannten NGO-Gesetz zu reagieren. Der Gesetzentwurf, den dem die Regierung Orbán selbst den Titel "Stop Soros-Gesetz" gegeben hat, kriminalisiert Menschen und Organisationen, die Asyl- und Aufenthaltsanträge unterstützen und schränkt darüber hinaus das Recht auf Asyl weiter ein.
Am Donnerstag hat die Europäische Kommission beschlossen, in dem bereits im Juli 2018 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren mit einem Aufforderungsschreiben den nächsten Schritt zu gehen. Nach eingehender Prüfung der ausführlichen Antworten der ungarischen Regierung auf frühere Fragen zu dem Gesetz und seinen Änderungen, betrachtet die Kommission die meisten ihrer Bedenken als ungelöst.
Drei zentrale Anliegen der EU-Kommission
Die Kommission ist besonders besorgt darüber, wie das Gesetz solche NRO kriminalisiert, die Asylanträge unterstützen oder bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden helfen. Anwälte argumentieren, dass das NGO-Gesetz verstoße gegen zwei EU-Richtlinien, nämlich eine, die das Asylverfahren regelt und eine weitere über Aufnahmebedingungen.
Zweitens ist Brüssel darüber besorgt, dass das Gesetz dazu geeignet sei, die Freizügigkeit von Personen zu beschränken. Die nach dem Gesetz vorgesehenen Strafen reichen von vorübergehender Inhaftierung bis hin zu einem Jahr Haft und Ausweisung aus dem Land für EU-Bürger, die beispielsweise NRO-Mitarbeiter, Anwälte oder Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen oder Familienangehörige seinen können, die versuchen, in eine der ungarischen Transitzonen zu gelangen. Dies verstößt gegen die durch das EU-Recht garantierten Rechte von Asylbewerbern, weshalb die Kommission auch deutlich gemacht hat, dass das Gesetz nach ihrer Ansicht gegen die EU-Charta der Grundrechte verstößt.
Drittens schränkt die ungarische Regierung mit der Einführung neuer Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen das Recht auf Asyl rechtswidrig ein und verstößt damit gegen die Asylverfahrensrichtlinie. Das EU-Recht erlaubt es den Mitgliedstaaten bereits, die Einreise nach den Konzepten "sicherer Drittstaat" und "erster Asylstaat" zu verweigern. Aber die ungarische Regierung geht noch weiter, mit einer Verfassungsänderung zum Thema Asyl, die das Recht auf Asyl in einer Weise einschränkt, die sowohl mit der Asylqualifikationsrichtlinie, als auch mit der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist.
Was kommt als nächstes?
Die Kommission hat daher beschlossen, Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und damit den zweiten Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen das EU-Recht einzuleiten. Die ungarischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Bedenken der Kommission zu reagieren. Andernfalls wird die Europäische Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Parallel dazu läuft, wieder mit direktem Bezug zum Asylrecht, gegen Ungarn bereits ein zweites Verfahren wegen Nichteinhaltung des EU-Rechts. Die Kommission hat die ungarische Regierung im Juli 2018 wegen ihres Gesetzentwurfs über die Transitzonen vor den Gerichtshof gebracht, weil diese damit gegen die Asyl- und Rückkehrvorschriften der EU verstoßen hat.