EU-Beobachtung

EUGH: ArbeitgeberInnen dürfen auch zwischen behinderten ArbeitnehmerInnen nicht diskriminieren

Der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vertritt die Auffassung, dass das EU-Recht Arbeitgebern verbietet, innerhalb einer Gruppe von behinderten Arbeitnehmern einen Teil der Gruppe gegenüber einem anderen Teil zu bevorzugen.

by Polish Helsinki Foundation for Human Rights

Der Schiedsspruch des Generalanwalts wurde in einer polnischen Rechtssache veröffentlicht, in der das Landgericht Krakau den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte. Der Antrag auf Vorlage einer Frage an den EuGH wurde von den Rechtsanwältinnen Anna Maria Niżankowska-Horodecka und Magdalena Podskalna von der Kanzlei Niżankowska, Szumielewicz und Szuster eingereicht, die die Mandantin auf Antrag von HFHR pro bono vertreten.

Der Fall Izabella

Izabella, die seit 2011 ein Zertifikat für mäßige Behinderung hatte, war als Psychologin in einem Krakauer Krankenhaus beschäftigt. Im Jahr 2015 erschienen auf der internen Website des Krankenhauses Informationen über die Verfügbarkeit eines Sonderstipendiums für Mitarbeiter, die ein Behindertenzertifikat vorlegen. Das Sonderstipendium wurde auf Beschluss des Krankenhausdirektors persönlich an bestimmte Mitarbeiter gewährt. Der Zuschlag wurde nur denjenigen gewährt, die nach dem 1. September 2014 einen Behindertenausweis beantragt hatten, unabhängig davon, wann der Ausweis erhalten wurde. Izabella erhielt den Zuschlag nicht, da sie ihre Bescheinigung bereits 2011 beantragt hatte.

Landgericht - keine Diskriminierung, Bezirksgericht - EuGH muss angerufen werden

Das Bezirksgericht stellte in Izabellas Fall keine Diskriminierung fest und entschied, dass sie das Stipendium nicht erhalten könne. Das Gericht befand damals, dass die Differenzierung von Angestellten aufgrund des Datums der Einreichung eines Dokuments keine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung darstellt. Izabellas Anwältinnen legten gegen das Urteil Berufung ein und argumentierten, das Krankenhaus habe sie diskriminiert, da es keine objektiven Gründe gebe, die eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der behinderten Mitarbeiter rechtfertigen würden.

Während des Verfahrens vor dem Krakauer Landgericht stellten die Anwältinnen von Izabella fest, dass die Auslegung des EU-Rechts hier von erheblicher Bedeutung sein könnte und demzufolge der Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht werden müsse. Infolgedessen ersuchte das Krakauer Landgericht 2018 um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Begriffs der Diskriminierung. Das Gericht fragte, ob das europäische Recht die unterschiedliche Behandlung durch den Arbeitgeber innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern, die durch ihren Behindertenstatus geschützt sind, verbietet.

Der Fall geht an den EuGH

Im März 2020 fand vor der Großen Kammer des EuGH eine Anhörung zur Vorabentscheidungsfrage statt. Izabella wurde pro bono von Magdalena Podskalna von der Anwaltskanzlei Niżankowska, Szumielewicz und Szuster vertreten.

Der Generalanwalt legte dem Gericht, wie es in solchen Verfahren üblich ist, seine Stellungnahme vor die Urteilsverkündung vor. In seinen Schlussplädoyers vom Juni 2020 argumentierte der Generalanwalt, dass eine bloße Differenzierung innerhalb einer Gruppe von Menschen mit Behinderungen, im Gegensatz zu einem üblichen Vergleich der Situation zwischen Menschen mit Behinderungen und nichtbehinderten Menschen, nicht präjudizieren könne, dass die Antidiskriminierungsgesetzgebung der EU in dieser Angelegenheit nicht anwendbar sei. Jede andere Lesart der Fakten wäre nach Ansicht des Anwalts sowohl formal als auch absolut unvereinbar mit den Zielen, die mit dem EU-Recht verfolgt werden, einschließlich der Richtlinie 2000/78, die sicherstellen soll, dass bestimmte Personen aufgrund ihrer Behinderung nicht unterschiedlich behandelt werden. Nicht jeder Vorfall, bei dem Arbeitnehmer mit Behinderungen unterschiedlich behandelt werden, kann als Diskriminierung angesehen werden. Nach Ansicht des Generalanwalts ist jedoch das, "was verboten ist, (...) die Begünstigung einer Gruppe behinderter Arbeitnehmer aufgrund ihrer Behinderung zum Nachteil einer anderen Gruppe behinderter Arbeitnehmer".

"Der Generalanwalt betonte den Charakter des Streitgegenstands als Präzedenzfall und vertrat die Auffassung, dass der Gerichtshof seine Auslegung des EU-Rechts ergänzen muss, um klarzustellen, dass es auch möglich ist, Diskriminierung innerhalb einer Gruppe von Menschen mit Behinderungen als eine Form der indirekten Diskriminierung zu begründen. Andernfalls würde einigen ArbeitnehmerInnen ein effektiver und wirksamer Schutz vor Ungleichbehandlung durch das EU-Recht vorenthalten. Es würde schon genügen, dass der/die Arbeitgeber/in, indem er/sie eine Person nicht diskriminiert, sich von den Vorwürfen der Diskriminierung anderer Menschen befreit", erklärt Rechtsanwältin Magdalena Podskalna von der Anwaltskanzlei Niżankowska, Szumielewicz, and Szuster.

"Der Gerichtshof der EU folgt in der Regel den Schlussfolgerungen der Generalanwälte, obwohl er nicht an sie gebunden ist. Wir können ein wichtiges Urteil erwarten, das nicht nur für unseren Mandanten von Bedeutung sein wird, sondern im Falle eines positiven Urteils dazu beiträgt, den Gleichbehandlungsschutzstandard, der sich aus dem EU-Recht ergibt, weiterzuentwickeln und zu stärken. Das Ergebnis des polnischen Falles wird die Auslegung und Anwendung des Rechts in der gesamten Europäischen Union beeinflussen. Es zeigt auch, dass es sich lohnt, zu den im EU-Recht vorgesehenen Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte zu greifen", sagt Anwalt Jarosław Jagura, Jurist bei HFHR.

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