Technologie & Rechte

Freispruch: Aufruf zum Whistleblowing ist kein Verbrechen

Ein deutscher Friedensaktivist, dem vorgeworfen wurde, zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen aufgerufen zu haben, wurde vor dem Landgericht München freigesprochen. Er hatte Mitarbeiter von Rüstungskonzernen zum Whistleblowing aufgerufen.

by Society for Civil Rights

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)unterstützt den Friedensaktivisten Hermann Theisen, der von mehreren Gerichten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt worden war. Er hatte Mitarbeiter*innen von Rüstungskonzernen dazu aufgerufen, illegale Geschäfte ihrer Arbeitgeber offenzulegen. Am 16. Januar 2019 wurde Hermann Theisen bereits vom Landgericht München freigesprochen.

Verurteilung wirkt einschüchternd auf potentielle Whistleblower

Hermann Theisen ist kein Whistleblower – aber er will, dass andere zu Whistleblowern werden. Um gegen illegale Rüstungsexporte zu kämpfen, verteilt er vor den Betriebsgeländen von Rüstungsunternehmen Flugblätter an deren Angestellte. Darin ruft er sie dazu auf, illegale Geschäftspraktiken ihrer Arbeitgeber offenzulegen. Die Flugblätter beschreiben auch die rechtlichen Risiken für Whistleblower.

2018 wurde Hermann Theisen von mehreren Gerichten wegen „öffentlicher Aufforderung zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ zu Geldstrafen verurteilt. Die Urteile betreffen nicht nur Hermann Theisen persönlich, sondern schüchtern potentielle Whistleblower ein. Denn wenn schon ein Aufruf dazu Geldstrafen nach sich zieht, hält dies potentielle Hinweisgeber*innen erst recht ab, mit ihrem Wissen an die Öffentlichkeit zu gehen.

Weder Whistblowing noch der Aufruf dazu sind eine Straftat

Die GFF findet die Urteile auch juristisch fragwürdig und unterstützt Hermann Theisen in seinen Berufungsverfahren. Denn das Verhalten, zu dem er aufrief, ist keine Straftat. Whistleblower, die illegale Aktivitäten aufdecken, tragen damit selbst zur Aufklärung einer Straftat bei.

So sieht es auch das EU-Recht: laut Art. 5 der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann die Offenlegung illegaler Aktivitäten nicht bestraft werden. Denn Whistleblowing im öffentlichen Interesse ist kein Verbrechen, sondern Zivilcourage.

Meilenstein für Schutz von Whistleblowern in Deutschland

In seinem Urteil vom 16. Januar 2019 schloss sich das Landgericht München dieser Sicht an und sprach Hermann Theisen frei. Es wandte dabei als erstes deutsches Gericht die EU-Richtlinie 2016/943 direkt an, die Deutschland eigentlich bis Juni 2018 in innerstaatliches Recht hätte umsetzen müssen.

Das Urteil ist ein Meilenstein für den Schutz von Whistleblowern in Deutschland. Die GFF wird Hermann Theisen auch in zwei weiteren Berufungsverfahren begleiten. Die wichtige Funktion von Whistleblowing in einer Demokratie muss auch von deutschen Gerichten anerkannt werden.

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