Öffentliche Information: anhaltende Vertraulichkeit
Der Gesetzentwurf sieht eine weitere Möglichkeit vor, das Recht auf Information einzuschränken: Körperschaften können die Weitergabe von Informationen verweigern, wenn die Anmeldung "beharrlich" eingereicht wurde und ihre Weitergabe den Betrieb einer zur Offenlegung verpflichteten Einrichtung erheblich behindern würde“.
Öffentliche Information: erst bezahlen, später zugreifen
Der Gesetzesentwurf sieht eine Möglichkeit vor, die Offenlegung von Informationen von der Zahlung einer "Vorbereitungsgebühr" abhängig zu machen. Nach geltendem Recht ist es möglich, eine Gebühr für eine Offenlegung von Informationen zu verlangen, aber eine Nichtzahlung oder eine Anfechtung gegen die Höhe der Gebühr führt nicht zu einer Zurückhaltung der Offenlegung. Nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen ist eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr nur eine weitere Möglichkeit, einen Offenlegungsantrag zu abzulehnen.
Eigentumserklärung: vollständige Offenlegung
Das neu vorgeschlagene Gesetz erweitert die Kategorie der Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, Eigentumserklärungen abzugeben, und verlangt, dass alle Erklärungen (mit Ausnahme der von den Geheimdienstbeauftragten eingereichten) online veröffentlicht werden. Diese Regel gilt nicht nur für Sejm-Abgeordnete und lokale Regierungsbeamte, sondern auch für Fahrprüfer, kommunale Polizeibeamte, Personal der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde und der Staatskassen-Anwaltskanzlei, professionelle Beamte und sogar für die Feuerwehrleute und Unterstützungskräfte des Nationalen Feuer- und Rettungsdienstes.
Verwaltungsverfahren: Privatsphäre nicht geschützt
Nach derzeit geltendem Recht kann eine Verwaltungsstelle die Veröffentlichung von öffentlichen Informationen aufgrund der Notwendigkeit, die Privatsphäre von Personen zu schützen, verweigern. Das vorgeschlagene Gesetz schränkt diese Grundlage für eine Verweigerung in Verwaltungsverfahren ein. Nach dem neuen Gesetz werden die Aufzeichnungen von Verwaltungsverfahren und insbesondere von Verwaltungsentscheidungen, zu (durch entsprechende Verfahren) öffentlich zugänglichen Informationen.
Gesetzgebung: weniger Transparenz und Offenheit
Der Gesetzesentwurf führt keine neuen Mechanismen zur Aufrechterhaltung der Transparenz des Gesetzgebungsprozesses ein. Im Gegenteil, er senkt die derzeit geltenden Normen. Bei öffentlichen Konsultationen wiederholt das neu vorgeschlagene Gesetz den Inhalt der verbindlichen Entschließung über die Arbeit des Ministerrates. Im Gegensatz zur Entschließung wird jedoch keine Frist für die Einreichung von Stellungnahmen oder Beschwerden festgelegt. Die CoM-Resolution erwähnt eine 14-tägige Frist, die unter außergewöhnlichen Umständen gekürzt werden kann. Der Gesetzentwurf sieht keinerlei zeitliche Begrenzung vor.
Gesetzgebung und Lobbying
Ganz nach dem Muster der des derzeit gültigen Lobbying Gesetzes, sieht der Gesetzentwurf zwei Formen der Bürgerbeteiligung vor: Lobbying und professionelles Lobbying. Anders als das geltende Gesetz sieht der Entwurf jedoch erhebliche Offenlegungspflichten für bestimmte Unternehmen vor, wie z. B. Organisationen, Institutionen oder Personen, die an Rechtsvorschriften (aber nicht an Unternehmen) interessiert sind. Eine Unterlassung dieser Offenlegung ist strafbar. Das Fehlen solcher Informationen macht das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme ungültig.
Whistleblowers: Verzerrung des Schlüsselbegriffs
Der Gesetzesentwurf vergibt den Status eines Whistleblowers nur an Personen, die den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht eines Korruptionsvergehens melden. Dieser Status wird durch eine willkürliche Entscheidung eines Staatsanwalts vergeben und aufgehoben, was bedeutet, dass das Schicksal eines Whistleblowers nur in der Hand eines Staatsanwalts liegt. Wenn ein Staatsanwalt einem Whistleblower den Schutz verweigert, hat dieser keine rechtliche Option, gegen eine solche Entscheidung Berufung einzulegen. Das neue Gesetz bietet keinen Schutz für Personen, die Drohungen melden, die nicht als Straftat gelten, wie z. B. Arbeitsunfallrisiko, Mobbing oder sexuelle Belästigung.
Transparenzgesetz auf intransparente Weise erstellt
Der vom Koordinator der Sonderdienste ausgearbeitete Gesetzentwurf wurde monatelang ohne Veröffentlichung von Grundsatzpapieren ausgearbeitet. Er erschien nie auf der offiziellen Liste der legislativen Arbeiten. Er wurde am 24. Oktober 2017 bekannt gegeben, und öffentliche Konsultationen sollen 6 Arbeitstage dauern, und das Gesetz soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Im Gegensatz zu offiziellen Ankündigungen waren die öffentlichen Konsultationen oberflächlich, illusionär und überstürzt.