Die Arbeitsgruppe "Artikel 29", aus Datenschutzbeauftragten aller EU-Staaten, hat Richtlinien zur Inspektion von Social Media-Profilen von Bewerbern verfasst. "Arbeitgeber sollten nicht davon ausgehen, dass nur weil ein Social Media Profil öffentlich zugänglich ist, sie diese Daten auch verarbeiten dürfen", so die Datenschützer. Arbeitgeber sollten öffentlich verfügbare Informationen über Kandidaten nur dann überprüfen, wenn dies für den Job notwendig ist, zum Beispiel um bestimmte Risiken für eine bestimmte Funktion zu beurteilen und wenn die Kandidaten darüber ausreichend informiert werden.