EU-Beobachtung

JUSTICIA fordert Polens Präsidenten auf, sein Veto gegen die neue Strafprozessordnung einzulegen

Die Mitglieder des Europäischen Rechtsnetzwerks JUSTICIA haben Polens Präsidenten schriftlich ihre tiefe Besorgnis über neuen Änderung der Strafprozessordnung mitgeteilt. Diese seien mit den internationalen Rechtsnormen kaum zu vereinbaren.

by Polish Helsinki Foundation for Human Rights

Der vollständige Text der Erklärung:

Sehr geehrter Herr Präsident,

Am 19. Juli 2019 verabschiedete das polnische Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO). Die Verfasser der Änderung rechtfertigten ihre Einführung mit dem Argument, es sei notwendig, die Strafverfahren zu beschleunigen und zu gewährleisten, dass Strafsachen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden. Der Inhalt des Änderungsantrags wirft jedoch ernsthafte Zweifel daran auf, ob er mit internationalen Rechtsnormen vereinbar ist, da er die Behörden in die Lage versetzen wird, Einzelpersonen willkürlich ihrer Freiheit und ihres Rechts auf Berufung gegen ihre Verurteilungen zu berauben. Außerdem soll der Umfang des Rechts auf Verteidigung eingeschränkt werden. Als Mitglieder des JUSTICIA European Rights Network schreiben wir Ihnen, um unsere Besorgnis über diese Änderungen zum Ausdruck zu bringen.

Nach dem Änderungsantrag werden in einigen Fällen die Staatsanwälte das letzte Wort über die Verhängung von Untersuchungshaft haben. Wenn das Gericht beschließt, die Untersuchungshaft aufzuheben und eine Kaution zu gewähren, kann die Staatsanwaltschaft Widerspruch einlegen und damit das Gericht zwingen, die Vollstreckung seines Urteils auszusetzen. Bisher war es allein die Entscheidung des Gerichts, ob eine solche Maßnahme geändert werden sollte.

Diese Änderungen bestätigen aufs neue die schon früher geäußerten Bedenken über die Tendenz der polnischen Behörden, die Strafverfolgungsbefugnisse auf Kosten der Unabhängigkeit der Justiz zu verstärken, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit in Strafverfahren zu verstoßen und Einzelpersonen dem Risiko von Menschenrechtsverletzungen auszusetzen. Wenn die endgültige Entscheidung über den Freiheitsentzug nicht allein von einem unabhängigen Gericht getroffen wird, können solche Bestimmungen sowohl zu einem rechtswidrigen Freiheitsentzug als auch zu einem Verstoß gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention führen. Die Änderung wird es den Berufungsgerichten ermöglichen, Personen zu verurteilen, gegen die ein Strafverfahren in einem erstinstanzlichen Gericht mit Bewährung endete. Darüber hinaus wird die geänderte Strafprozessordnung diesen Personen die Möglichkeit nehmen, gegen ihre Verurteilungen Berufung einzulegen. Infolgedessen verstoßen die Bestimmungen gegen Artikel 2.1 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 14 Absatz 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

Schließlich wird es die Änderung den Strafgerichten in einigen außergewöhnlichen Fällen ermöglichen, Beweismittel in Abwesenheit der Angeklagten oder der Verteidiger anzuführen, auch wenn deren Anwesenheit geboten wäre. Gleichzeitig bietet die Änderung den Beklagten keine wirksamen Rechtsmittel, um das Gericht zu zwingen, das Beweisverfahren erneut durchzuführen. Die Gerichte sind dazu nur verpflichtet, wenn der Beklagte nachweist, dass die Art der Beweisaufnahme gegen seine Verfahrensgarantien, insbesondere sein Recht auf Verteidigung, verstoßen hat. Infolgedessen gibt die Bestimmung Anlass zu großer Sorge über die Einhaltung der Menschenrechtsstandards.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt klargestellt, dass das Recht, während eines Strafverfahrens anwesend zu sein, ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist. Nach Ansicht des EGMR zählt die Pflicht, das Recht eines Angeklagten auf Anwesenheit im Gerichtssaal zu gewährleisten, zu den grundlegenden Anforderungen von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wenn sie nicht anwesend sind, ist es schwierig zu erkennen, wie die Beklagten die in Artikel 6 festgelegten spezifischen Rechte ausüben können, insbesondere das Recht, sich persönlich zu verteidigen und Zeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen.

Eine ähnliche Garantie könnte auch in der Richtlinie 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in Strafverfahren gefunden werden. Nach Artikel 8 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, bei ihren Prozessen anwesend zu sein. Darüber hinaus darf ein Prozess in ihrer Abwesenheit nur dann abgehalten werden, wenn sie rechtzeitig über den Prozess und die Folgen ihres Nichterscheinens informiert wurden und wenn sie von einem beauftragten Rechtsanwalt vertreten werden.

Das Europäische Rechtsnetzwerk JUSTICIA ist der Ansicht, dass keine der in der Änderung angenommenen Lösungen mit den Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren vereinbar ist. JUSTICIA fordert den Präsidenten Polens auf, eine Überprüfung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen oder gegen die vorgeschlagene Änderung ein Veto einzulegen.

Mitglieder des JUSTICIA European Rights Network

Die Mitglieder des JUSTICIA European Rights Network sind: Open Society Justice Initiative, Ludwig Boltzmann Institute, Bulgarian Helsinki Committee, Croatian Law Center, Civil Rights Defenders, Res Publica, Hungarian Helsinki Committee, Greek Helsinki Monitor, Irish Council for Civil Liberties, Czech League of Human Rights, Statewatch, Human Rights Centre, KISA, Antigone, Human Rights Monitoring Institute, Netherlands Helsinki Committee, Helsinki Foundation for Human Rights, APADOR, The Peace Institute, Rights International Spain.

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