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Litauen verletzt die Meinungsfreiheit einer jugendlichen Terrorverdächtigen

Im Fall Kusaite v Lithuania befand das UNHCR, dass Litauen das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung einer wegen Terrordelikten angeklagten Jugendlichen verletzt habe.

by Human Rights Monitoring Institute

Jugendliche Terrorverdächtige für 'Beleidigung von Staatsanwälten‘ belangt

Die damals noch minderjährige Eglė Kusaitė wurde 2009 wegen Terrorismus angeklagt und inhaftiert. Die Staatsanwaltschaft behauptete, Kusaitė habe versucht, nach Tschetschenien zu reisen, um dort einen Selbstmordanschlag auf eine Militäranlage zu verüben. Im Jahr 2013 wurde sie wegen Verschwörung zu einem Terroranschlag für schuldig befunden und zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Aber 2016 hob der Oberste Gerichtshof Litauens das Urteil auf, erklärte Kusaitė für unschuldig und stellte fest, dass das Geheimdienstmitarbeiter versucht hatten, sie zu einem Verbrechen zu provozieren.

Während der Pause in einer Anhörung im Jahr 2012 machte Kusaitė eine beleidigende Bemerkung über die für den Fall zuständigen Staatsanwälte und sagte: "Meiner Meinung nach begeht der Staatsanwalt … Verbrechen ... wie können sie Menschen töten ... L. und D. sind Kriminelle". Das Landgericht Vilnius reagierte auf die Äußerung, indem es ein Verfahren gegen Kusaitė wegen Beleidigung der Staatsanwaltschaft einleitete, das mit einer Geldstrafe von 1.300 Litas (rund 380 Euro) endete. Nach Kusaitė war die Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit in dieser besonderen Situation unverhältnismäßig, da die nationalen Gerichte keine angemessene und ausreichende Begründung lieferten.

Kusaitė appellierte an das UN-Menschenrechtskomitee und wurde vom Human Rights Monitoring Institute vertreten,

UNHRC: Die Meinungsfreiheit der Angeklagten wurde eingeschränkt.

Bei der Prüfung des Falles stellte der Ausschuss fest, dass Kusaitės Verurteilung wegen angeblicher Beleidigung der Staatsanwälte, eine Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit darstellt. Der Ausschuss versuchte dann zu prüfen, ob eine solche Beschränkung gesetzlich gerechtfertigt war. In seiner Stellungnahme erklärte er, es sei nur zulässig, die Meinungsfreiheit einzuschränken, wenn dies zur Achtung der Rechte und des Rufs anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Anstands erforderlich ist. Der Ausschuss betonte, dass die Meinungsfreiheit nicht von der persönlichen Entwicklung getrennt werden könne und für jede Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sei.

Nach Ansicht des Ausschusses haben die Gerichte dem Umstand, dass die Beklagte diese beleidigenden Bemerkungen während eines Strafverfahrens, in dem sie mit schweren Anschuldigungen konfrontiert war, gemacht hat, nicht genügend Gewicht verliehen. Der Vorfall konnte nicht als "der schwerste aller Fälle" angesehen werden, weshalb die Beschränkung unverhältnismäßig und ungerechtfertigt war.

Schließlich stellte der Ausschuss fest, dass "die Vertragsstaaten die Entkriminalisierung der Diffamierung in Betracht ziehen sollten und auf jeden Fall die Anwendung des Strafrechts nur in den schwerwiegendsten Fällen zugelassen werden sollte".

Die Ergebnisse des Ausschusses sind hier vollständig einzusehen.

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