Technologie & Rechte

Niederländische Polizeibeamtin erstreitet das Recht ein Kopftuch zu tragen

Die niederländische Polizei kann ihren Beschäftigten nicht einfach verbieten, in Kombination mit ihrer Uniform ein Kopftuch zu tragen, wenn ihre Dienstpflichten nur eine begrenzte Interaktion mit der Öffentlichkeit erfordern.

by PILP

Eine Entscheidung des Niederländischen Instituts für Menschenrechte besagt, dass die nationale Polizei eine Beamtin diskriminiert hat, indem sie ihr untersagte, in Kombination mit ihrer Uniform ein Kopftuch zu tragen. Die offizielle Begründung für dieses Verbot war, ein neutrales und einheitliches Erscheinungsbild erreichen und die Sicherheit der Polizeibeamtin gewährleisten zu wollen. In diesem Fall konnten die Polizeibehörden das Institut für Menschenrechte nicht davon überzeugen, dass diese inhärent wichtigen Interessen für die Wahrnehmung ihrer persönlichen Aufgaben tatsächlich von Bedeutung sind.

Verbot nicht erforderlich

Die Polizistin ist Moslem und trägt ein Kopftuch. Sie arbeitet bei der Polizei als Assistentin für Annahme und Service, d.h. sie beschäftigt sich vorwiegend mit der Beantwortung des mobilen Servicedesks und der Bearbeitung von 3D-Berichten (über eine Videoverbindung). Bisher hatte sie die Möglichkeit, ihre Arbeit in Zivilkleidung und mit einem Kopftuch zu verrichten, während alle ihre direkten Kolleginnen, die dieselben Aufgaben erfüllen, bei der Arbeit ihre Uniform tragen. Die Frau wollte ihre Uniform mit ihrem Kopftuch tragen, aber die Polizeivorschriften verbieten das Tragen der Uniform in Kombination mit einem Kopftuch. Nach der Vorschrift des "Verhaltenskodex für Lebensstil-Neutralität " der Polizei ist jedes sichtbare und erkennbare Zeichen u.a. von (Lebens-)Überzeugungen, Religion und politischen Überzeugungen verboten. Dies sei für das neutrale, unpersönliche und einheitliche Auftreten der Polizei und auch für die Sicherheit der Polizeibeamten notwendig, so die Polizeibehörden.

Mit dem Verbot zielt Behörde darauf ab, ein neutrales und einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen und jeglichen Anschein des Gegenteils zu vermeiden. Das Verbot dient auch der persönlichen Sicherheit der betroffenen Polizeibeamtinnen und Beamten. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei eindeutig um wichtige Interessen. In dieser Situation ist das Verbot jedoch kein notwendiges Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Antwortet die Frau auf die Mobile Servicenummer, sehen die anrufenden Bürgerinnen und Bürger sie nicht. Das Verbot trägt daher nicht zur beabsichtigten Pflege des Erscheinungsbilds der Polizei bei. Nimmt die Frau 3D-Deklarationen auf, wird sie zwar von den Bürgern und Bürgerinnen gesehen. Aber da sie sich in einem anderen Raum befindet, ist ihre Sicherheit nicht gefährdet.

Keine Beeinträchtigung der Autorität

Auch das Gebot neutraler Autorität im Sinne der Vermeidung eines möglichen Auftretens von Nicht-Neutralität oder Nicht-Objektivität ist nur bedingt relevant. Dies ist vor allem auf den administrativen Charakter der Tätigkeit der Frau zurückzuführen. Die Frau schreibt Berichte, entscheidet aber nicht, was die Polizei mit ihnen macht. Die Polizei konnte daher nicht nachweisen, dass das Verbot wirklich notwendig ist. Unterstützung findet das Institut in der Tatsache, dass die Behörde der Frau auch erlaubt, ihre Arbeit mit einem Kopftuch zu verrichten, denn obwohl sie Zivilkleidung trägt, wird sie von der Zivilbevölkerung unverkennbar als Polizistin wahrgenommen. Aus diesem Grund stellt das Institut fest, dass die nationale Polizei aufgrund der Religion diskriminiert, indem sie der Frau nicht erlaubt, die Polizeiuniform in Kombination mit einem Kopftuch zu tragen.

Grenzen

Es ist klar, dass die Frage, ob ein Kopftuch in Kombination mit der Polizeiuniform als akzeptabel anzusehen ist, vielfältige Reaktionen hervorruft. Auf nationaler und politischer Ebene hat die Diskussion unterschiedliche Intensität erreicht. Dennoch ist die Polizei an die Gleichbehandlungsgesetze gebunden und muss die Interessen der Beteiligten in Einklang bringen. Einerseits das Interesse der Nationalpolizei an einer optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben, andererseits das Interesse des einzelnen Mitarbeiters, der sich zu seinem Glauben bekennen will.

Das Gleichbehandlungsgesetz schreibt vor, dass bei Bekleidungsvorschriften, die eine Verletzung der Religionsfreiheit zur Folge haben, diese Verletzung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken ist. Diese strikte Notwendigkeit, so das Institut für Menschenrechte, wurde in diesem Fall nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund stellte das Institut fest, dass das Verbot, dass die Frau ein Kopftuch in Kombination mit ihrer Polizeiuniform trägt, in diesem Fall objektiv nicht gerechtfertigt ist.

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