Sehr geehrte Mitglieder des Parlaments,
Sehr geehrter Herr Premierminister,
Sehr geehrte Minister,
Die Belgische Liga für Menschenrechte (LDH) ist sich sehr wohl bewusst, dass wir vor einer großen Gesundheitskrise stehen, die die Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erfordert, um die Ausbreitung von Covid-19 zu bekämpfen, die Epidemie einzudämmen und die Fähigkeit der Gesundheitsdienste zu sichern, dem Virus zu begegnen. Wie die LDH kürzlich in Erinnerung brachte, sind das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit Grundrechte. Die Staaten haben die Pflicht, diese Rechte im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Epidemie zu schützen.
Die LDH muss jedoch auch daran erinnern, dass im Rahmen der Durchsetzung dieser Verpflichtungen und der Organisation solcher ausserordentlichen Massnahmen alle Staaten die Einhaltung der Rechte, Freiheiten und der Rechtsstaatlichkeit gewährleisten müssen.
Die Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte und Freiheiten erfordert erstens die Anerkennung der Tatsache, dass zwischen dem derzeitigen Funktionieren unserer Institutionen und dem, was das normale Funktionieren einer Demokratie sein sollte, eine erhebliche Kluft besteht: Einerseits wurde die Rollenverteilung zwischen Regierung und Parlament auf der Ebene der Bundesorgane durch die Verabschiedung von Dekreten und Verordnungen, die Sonderbefugnisse gewähren, stark beeinträchtigt. Auf föderaler Ebene wird dies bald der Fall sein, und zwar durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das den König von Belgien ermächtigt, Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus zu ergreifen. Andererseits beinhalten die bereits bestehenden Maßnahmen (vorgesehen durch die Dekrete vom 13. und 18. März 2020) eine erhebliche Einschränkung der Rechte und Freiheiten. Auch wenn der Gesetzentwurf, der heute zur Abstimmung vorgelegt wird, an sich keine Einschränkung der Rechte und Freiheiten enthält, gibt er der Regierung doch die Erlaubnis, Maßnahmen zu ergreifen, die solche Einschränkungen beinhalten können.
Die Verabschiedung zusätzlicher Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich der Beschränkung des Kontakts zwischen Mitgliedern derselben Familie, der Schließung von Schulen, Universitäten und Hochschuleinrichtungen sowie der "Anpassung" der Funktionsweise der Justiz, beinhaltet per definitionem Beschränkungen der folgenden Rechte: das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention), das Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8 der EMRK und Artikel 22 der Verfassung), das Recht auf Religionsfreiheit (Artikel 9 der EMRK und Artikel 19 der Verfassung) und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 11 der EMRK und Artikel 26 und 12 der Verfassung). Sie könnte auch Einschränkungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 13 EMRK) enthalten. Diese Maßnahmen können auch gegen die Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (Artikel 10 und 11 der Verfassung und Artikel 14 der EMRK) verstoßen, da sie bestimmte Personen oder Gruppen stärker als andere benachteiligen könnten (auch wenn diese Maßnahmen neutral erscheinen).
Zweitens: Wenn wir die Kluft zwischen der derzeitigen Arbeitsweise unserer Institutionen und dem, was das normale Funktionieren unserer Demokratie (einschließlich des Schutzes unserer Rechte und Freiheiten) sein sollte, akzeptieren, um auf diese Notlage zu reagieren, ist es von entscheidender Bedeutung, zu vermeiden, dass unsere Ängste vor der Epidemie ausgenutzt werden, um die Ausnahme zur Regel zu machen. Wenn wir das Überleben des ohnehin schon geschwächten Rechtsstaates sichern wollen, ist es unerlässlich, eine klare Unterscheidung zwischen Dringlichkeit und Normalität zu treffen. Das bedeutet zunächst, dass wir uns an die Prinzipien erinnern müssen, die das Funktionieren unserer Demokratien bestimmen, und an die Gründe für die Abweichung von diesen Prinzipien. Zweitens ist es unerlässlich, die Ziele, die mit den ergriffenen Sondermaßnahmen verfolgt werden, stets klar und detailliert zu spezifizieren und an diesen Zielen festzuhalten. Die im Rahmen der Bekämpfung der Epidemie gewährten Sonderbefugnisse sollten nicht zur Durchsetzung anderer politischer Ziele genutzt werden. Drittens sollten solche Sondermaßnahmen zeitlich streng begrenzt sein. In den Dekreten, die Sonderbefugnisse vorsehen, sollte unbedingt die Dauer der durchgeführten Maßnahmen festgelegt werden. Diese Dauer sollte nicht über das hinausgehen, was zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlich ist. Viertens, was die mögliche Verlängerung der dem König erteilten Ermächtigung zur Ausübung von Sonderbefugnissen betrifft, so muss diese gemäß der Verfassung und auf gesetzgeberischem Wege erfolgen, so wie es auch die Legislativabteilung des Staatsrates gefordert hat. Fünftens ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Ausübung von Sondervollmachten festgelegten Bedingungen eingehalten werden, wie die Legislativabteilung des Staatsrates in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 in Erinnerung gerufen hat.
Drittens: In Ausnahmesituationen ist die Überwachung der Arbeit der Regierung durch das Parlament, unabhängige Richter, Medien und die Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung. Was die verschiedenen Mechanismen der Sondervollmachten und die außerordentlichen Maßnahmen betrifft, die durch die königlichen Dekrete vom 13. und 18. März 2020 verabschiedet wurden, muss alles getan werden, um dem Parlament eine gewisse Kontrolle über die von der Regierung beschlossenen außerordentlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Diese parlamentarische Kontrolle sollte vor Ablauf des Zeitraums der Sondervollmachten wirksam sein, und die politischen Kontrollmechanismen sollten sich an die besondere Situation, mit der wir konfrontiert sind, anpassen.
Ebenso wichtig ist es, das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz zu garantieren und die gerichtliche Aufsicht über solche Sondermaßnahmen sicherzustellen. Das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf eine Verteidigung sowie das Recht auf Nicht-Rückwirkung strafrechtlicher Sanktionen (und auf deren Rechtmäßigkeit) müssen garantiert werden. In diesem Zusammenhang teilt die LDH ihre Bedenken hinsichtlich der Artikel 5, §1 und 7 des Gesetzes, die dem König von Belgien besondere Befugnisse einräumen sollen, die es ihm erlauben, die Organisation der Gerichte, Tribunale und Staatsanwaltschaften sowie die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren "anzupassen". Diese dem König gewährte Ermächtigung ist in sich selbst nicht richtig geregelt und sehr gefährlich. In der Tat gibt sie der Regierung die Befugnis, die richterliche Gewalt vollständig "anzupassen".
Der Gesetzgeber muss nicht nur die "Rechte der Beteiligten" berücksichtigen, sondern auch den Umfang dieser Befugnisse präzisieren und strengere Bedingungen für ihre Ausübung festlegen. Wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 festgestellt hat, muss daran erinnert werden, dass diese "Anpassungen" unter Beachtung der Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und in Übereinstimmung mit den Verteidigungsrechten der Parteien erfolgen müssen. Dieses Gesetz zielt darauf ab, der Regierung die Befugnis zu erteilen, das Verfahren und die Zuständigkeit des Staatsrates und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ändern. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge ist dies sehr gefährlich. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber das Ziel präzise definiert, das er mit einem solchen Gesetz verfolgt. Diese Befugnisse müssen so geregelt werden, dass Verletzungen des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz, das nicht nur in der Verfassung, sondern auch im europäischen und internationalen Recht verankert ist, vermieden werden. Schließlich ist es von wesentlicher Bedeutung, die Fähigkeit der Medien zu schützen, wenn nicht gar zu stärken, ihre Rolle als Wächter der Demokratie zu erfüllen. Es ist auch sehr wichtig, die Fähigkeit der Zivilgesellschaft zu schützen, die Arbeit der Regierung zu überwachen. Daher müssen Transparenz und die Bereitstellung von Daten, die mit Covid-19 in Zusammenhang stehen, gewährleistet werden.
Viertens: Es muss alles getan werden, um zu verhindern, dass diese außergewöhnlichen Maßnahmen ungerechtfertigte Einschränkungen von Rechten und Freiheiten mit sich bringen. Die schwerwiegenden Einschränkungen des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Bildung sollten u.a. den Anforderungen der innerstaatlichen und internationalen Gesetze entsprechen. Erstens sollte die rechtliche Grundlage für solche Einschränkungen aus einem Gesetzestext hervorgehen, der klar, detailliert, allgemein, nicht rückwirkend, verfügbar und veröffentlicht ist. Zweitens müssen solche Maßnahmen ein legitimes Ziel verfolgen (Schutz der Gesundheitsdienste, der öffentlichen Ordnung, der Rechte und Freiheiten). Drittens sollten diese Einschränkungen verhältnismäßig sein. Jede Maßnahme sollte auch das legitime Ziel erreichen, das von ihrem Urheber dargelegt wird, und sie sollte insofern nützlich sein, als keine andere Maßnahme verfügbar war, die weniger geeignet ist, die Rechte und Freiheiten einzuschränken. Schließlich muss eine angemessene Interessenabwägung vorgenommen werden.
Fünftens sollten Anstrengungen unternommen werden, um zu verhindern, dass solche Maßnahmen das erforderliche Schutzniveau des Staates hinsichtlich der Rechte und Freiheiten schwächen. Zu diesem Zweck zielt Artikel 3 des Gesetzes über Sondervollmachten darauf ab, den Umfang dieser Vollmachten zu begrenzen, indem er vorsieht, dass ihre Nutzung den bestehenden sozialen Schutz und die Kaufkraft der Haushalte nicht untergraben darf. Grundsätzlich fallen der Schutz und die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in die Zuständigkeit des Gesetzgebers (nicht der Exekutive). Im gegenwärtigen Kontext und angesichts der außergewöhnlichen Umstände und des Umfangs der gewährten Befugnisse sollte der Gesetzgeber festlegen, dass diese Maßnahmen nicht nur dem "Stillhalteprinzip" (das jeden ungerechtfertigten Rückschlag für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verbietet), sondern auch anderen höchst anspruchsvollen Normen entsprechen sollten.
Sechstens müssen solche Ausnahmemaßnahmen auch umgesetzt werden, um Situationen der Ungleichheit zu bewältigen, denen die am meisten gefährdeten Menschen ausgesetzt sind, da diese Situationen durch die aktuelle Gesundheitskrise verursacht oder verschärft werden. In ähnlicher Weise sollten solche Maßnahmen auch sichere und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer und insbesondere für die am meisten gefährdeten Personen gewährleisten.
In Krisenzeiten ist die Achtung aller Grundrechte von wesentlicher Bedeutung, und die LDH beabsichtigt, ihre Rolle als Wächterin der Demokratie weiterhin zu erfüllen. Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind und bleiben der Rahmen, der die Ausübung von Machtbefugnissen regelt. Sie sollten die Ziele dieser außergewöhnlichen Maßnahmen darstellen und das Recht auf Leben und Würde für alle garantieren.