Das Urteil des Oberste Gerichtshofs bezog sich auf den Fall einer Flüchtlingsfamilie, die rechtswidrig im „bewachten Zentrum für Ausländer“ in Przemyśl festgehalten wurde.
Rechtswidrige Haft
Die Familie, eine Mutter mit zwei Kindern, war in ihrem Herkunftsland Opfer von Gewalt. Während ihres Aufenthalts im bewachten Zentrum in Polen hat die Familie einen internationalen Schutzstatus beantragt.
Trotz der Tatsache, dass die Familie die Behörden darüber informierte, dass sie Opfer von Gewalt war, wurde sie nicht ordnungsgemäß beurteilt und sofort aus dem bewachten Zentrum entlassen, was eine klare Rechtsverletzung ist.
Nachdem die Familie endlich aus dem bewachten Zentrum entlassen worden war, legten Anwälte der Helsinki-Stiftung für Menschenrechte (HFHR) einen Entschädigungsantrag für psychische Verletzungen durch rechtswidrige Inhaftierung ein.
Bei den ersten Gerichtsverfahren haben sowohl das Landgericht in Warschau als auch das Berufungsgericht in Warschau nur unzureichende Entschädigungen zugesprochen, da sie nicht alle Umstände des Falles berücksichtigt hatten, einschließlich der Tatsache, dass eines der Kinder von einem anderen Erwachsenen geschlagen wurde.
In diesem Zusammenhang legte der Ausländer-Rat beim Obersten Gerichtshof eine Beschwerde in Kassation vor und benannte schwerwiegende Verfahrensfehler.
Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung vorgesehen.
Expertengutachten
In seiner Begründung hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass jedes Gericht, das bestimmt, wie die rechtswidrige Inhaftierung den geistigen Zustand eines Ausländers beeinträchtigt, verpflichtet ist, Sachverständige zu benennen und solche Feststellungen nicht allein vornehmen darf.
Laut HFHR sollte diese Aussage auch für Verfahren zur Einweisung von Ausländern in einem bewachten Zentrum gelten. Das Gericht sollte immer einen Sachverständigen berufen, um den Zustand eines Ausländers zu bestimmen, der wahrscheinlich ein Opfer von Gewalt war, oder eine Person mit Behinderung ist, vor allem, wenn es psychologische Evaluierungsberichte außerhalb des Strafverfahrens gibt oder wenn die Erscheinung eines Ausländers medizinische Probleme vermuten lässt.
In solch einer Situation darf ein Ausländer nicht in einem bewachten Zentrum untergebracht werden. Trotzdem ordnen die Gerichte oftmals die Unterbringung von Ausländern in bewachten Zentren an und stützen sich dabei ausschließlich auf Dokumente des Grenzschutzes, die das Fehlen von medizinischen Indikationen zur Haft bestätigen, auch wenn die von Psychologen aus Nichtregierungsorganisationen verfassten Stellungnahmen das Gegenteil nahelegen.
EGMR-Standards
Der Oberste Gerichtshof verwies auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Ausländer, die in einem bewachten Zentrum untergebracht sind, unter der Obhut des polnischen Staats stehen, weshalb der Staat auch für ihre Sicherheit und Gesundheit verantwortlich ist. Deshalb ist es der Staat, der für die Gewalt verantwortlich ist, die einem Kind in einem bewachten Zentrum zugefügt wurde, auch wenn die Gewalt von einem anderen Ausländer und nicht dem Personal der Einrichtung ausging.