Grundlegendes Ziel der Novelle ist die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes, die sich auf die Unterbringung von nicht Rechtsfähigen Personen in staatlichen Pflegeheimen beziehen.
Gerichtliche Überprüfung
Nach dem ursprünglichen Gesetz könnten solche Personen auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten ohne gerichtliche Überprüfung in Pflegeheime eingewiesen werden. Darüber hinaus verfügte eine behinderte Person nach der Aufnahme in ein Pflegeheim über keinerlei Rechtsmittel, um die eigene Entlassung zu beantragen.
Die Änderung bringt das anwendbare Recht in Einklang mit den vom polnischen Verfassungsgerichtshof und dem EGMR entwickelten Standards: Nach den neuen Regelungen muss ein Vormund die Zustimmung eines Gerichts einholen, um eine behinderte Person in einem Pflegeheim unterzubringen. Noch wichtiger ist, dass behinderte Menschen selbst einen Antrag auf Entlassung bei Gericht stellen können.
Professionelle Beratung
Mit der Änderung werden mehrere weitere positive Änderungen eingeführt. So müssen z.B. alle Personen, die in psychiatrischen Kliniken oder in Pflegeheimen untergebracht sind, in allen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in einer Einrichtung durch einen professionellen Anwalt vertreten sein. Darüber hinaus sind die Vormundschaftsgerichte nun verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob eine Person unmittelbar nach der Anhörung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden soll oder nicht.
Mit der Änderung werden auch detaillierte Regeln für ein Verfahren für den Transfer von Klienten zwischen verschiedenen Pflegeheimen eingeführt und detailliertere Regeln für die rechtmäßige Anwendung körperlicher Gewalt festgelegt.
Beitrag von HFHR
Mit der Novelle wurden Vorschläge umgesetzt, die das Liberties Mitglied the Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) seit Jahren ausspricht. Zuvor hatte die HFHR bereits den wegweisenden Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Kędzior v. Poland betreut, bei dem es um einen behinderten Mann ging, der in einem Pflegeheim untergebracht war. Der EGMR schloss den Fall 2012 ab und entschied, dass eine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt.
Die HFHR verfolgt seit langem die Umsetzung dieses Beschlusses und fordert eine Gesetzesänderung. Die Organisation hat dem Verfassungsgerichtshof auch eine ausführliche amicus curiae-Stellungnahme vorgelegt, in der es um die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der psychischen Gesundheit ging. Während der Gesetzgebungsarbeiten zur Novellierung im Sejm, dem Unterhaus des polnischen Parlaments, hat die Stiftung zudem ein Rechtsgutachten erstellt, in dem weitere Änderungen des Gesetzes zum Schutz der psychischen Gesundheit vorgeschlagen wurden. Viele der Vorschläge wurden schließlich angenommen.