Ungarn und Datenschutz
Ungarn hat bereits im Jahr 2000, als erstes unter den Ländern, die 2004 in die EU kamen, die Datenschutzstandards der Union erfüllt. Das Land hatte im Juli 2003 seine Datenschutzbestimmungen durch die Verabschiedung eines neuen Rechtsakts aktualisiert. Obwohl diese Vorschriften zum ungarische Datenschutz den Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 genügen, gibt es aktuel Grund zur Sorge über die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde, wodurch das Engagement des Landes für die Privatsphäre in Frage gestellt wird.
Eine einmalige Gelegenheit, dieses Engagement wiederherzustellen, liegt in der direkten Durchsetzung und Umsetzung des allgemeinen Datenschutzdekrets. Betrachtet man jedoch den Gesetzentwurf, wird allerdings deutlich, dass Ungarn lediglich bereit ist, die allerwesentlichsten Änderungen vorzunehmen. Der Vorschlag enthält nur die für die Einhaltung des Dekrets erforderlichen Mindestnormen. Im Folgenden geben wir Empfehlungen zur Ausweitung und Stärkung des regulatorischen Rahmens des Vorschlags.
Implementierung
Um die Kontrolle der Nutzer über ihre personenbezogenen Daten wiederherzustellen, stellt die allgemeine Datenschutzerklärung einheitliche und hochrangige Datenschutzrechte für Nutzer in der gesamten Europäischen Union sicher. Die Gesetzgebung verringert den Verwaltungsaufwand der Unternehmen, die Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union erbringen und legt gleichzeitig deren Pflichten und Verantwortlichkeiten fest. Die Chancen und Vorteile, die sich aus der allgemeinen Datenschutzerklärung ergeben, können von Nutzern nur im Falle einer entschlossenen, einheitlichen und integrierten Umsetzung voll ausgeschöpft werden. Dies betrifft zum Beispiel den gleichberechtigten Zugang von Anwendern zum Justizsystem und zu bestimmten Mechanismen bei Rechtsstreitigkeiten.
Die allgemeine Datenschutzerklärung bietet eine einmalige Gelegenheit, starke und integrierte Umsetzungsmechanismen zu etablieren. Damit das allgemeine Datenschutzgesetz die höchsten Datenschutzgarantien festlegen kann, sollte Ungarn die folgenden Aspekte in den Entwurf der Durchführungsmaßnahme einbeziehen.
Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde
Die Durchführungsbestimmungen sehen den so genannten Mechanismus der Zusammenarbeit und die Einrichtung der Europäischen Datenschutzbehörde vor. Sie erweitern auch den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörden, die z. B. im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens erhebliche Strafen mit abschreckender Wirkung verhängen können.
Alle Änderungen, die zur weiteren Verringerung der Bedeutung der Datenschutzbehörde führen, sind nicht akzeptabel. Darüber hinaus muss Ungarn die für die Tätigkeiten der Datenschutzbehörde erforderlichen Ressourcen sicherstellen. Ausreichende Mittel sollten zugeteilt werden, um das Personal zu behalten und die Operationen der Behörde zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz ihrer Aktivitäten zu verbessern.
NGO-Vertretung und Durchsetzung von Ansprüchen
Laut einer Eurobarometer-Umfrage von 2015 haben nur 37% der Befragten jemals von der Existenz der Datenschutzbehörden gehört, wobei die Mehrheit dieser Personen nicht wusste, wie sie von ihrem Recht auf Rechtsbehelfe Gebrauch machen, oder wo sie Hilfe finden können.
NGOs zu erlauben, die Nutzer bei der Einreichung ihres Falles vor den Gerichten zu vertreten, würde die Ausübung des Rechts auf Rechtsbehelfe verbessern. Fälle, die von NGOs vertreten werden, haben in der Regel eine erhöhte Wirksamkeit bei der Untersuchung einzelner Anliegen und können die von der Datenschutzbehörde von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ergänzen. In dem Entwurf der Durchführungsmaßnahme sollte Ungarn die Möglichkeit vorsehen, dass NGOs selbständig Verfahren bei den Behörde oder den Gerichten einleiten.