Mehrere Vorschläge zur Änderung der Gesetze zur Regelung von Polizeieinsätzen sowie zur Regelung öffentlicher Versammlungen in Rumänien dürften die Menschenrechte und Freiheiten verletzen oder aufgrund ihrer Zweideutigkeit die Misshandlung von Bürgern durch Strafverfolgungsbehörden zulassen.
Liberties Mitglied the Association for the Defense of Human Rights in Romania - The Helsinki Committee (APADOR-CH) hat zur Klarstellung dieser Vorschläge bzw. zur Streichung einiger von ihnen aufgerufen. Diese Vorschläge müssen vom Parlament verabschiedet werden, um in Kraft zu treten, aber sie kommen in Mitten einer sowieso schon angespannten Situation, in der viele der von der Regierung angekündigten wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen zu großer Unzufriedenheit unter den Bürgern führen, die die Straßen rumänischer Städte übernehmen.
Beispiele für kontroverse Reformen:
- Der Vorschlag, die "Verwendung von Wörtern, Ausdrücken, beleidigenden oder obszönen Gesten" gegenüber Strafverfolgungsbeamten zu kriminalisieren und mit Haft von 3 Monaten bis zu 1 Jahr zu bestrafen. Diese Bestimmung ist so weit und vage, dass jede Geste oder jedes Wort, das vor einem Polizeibeamten verwendet wird, als kriminelles Verhalten eingestuft werden kann. Ein solches Verhalten könnten zum Beispiel Buhrufe sein, um Unzufriedenheit auszudrücken. Nach dem vorgeschlagenen Gesetz können diese Kritiken von Polizeibeamten als "Worte, Ausdrücke oder beleidigende Gesten" interpretiert werden, so dass alle an dieser öffentlichen Versammlung teilnehmenden Personen zu Tätern werden können. Derzeit strafft Artikel 257 des Strafgesetzbuches eine Form von verbaler Körperverletzung, nämlich die Verwendung verbaler Drohungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Eine solche Bedrohung muss über eine einfache anstößige Sprache hinausgehen. Daher kann eine strafrechtliche Sanktionierung dieses Verhaltens dadurch gerechtfertigt werden, dass sie Polizeibeamte tatsächlich in Gefahr bringen könnte. Die Gefahr von "beleidigenden Gesten, Worten oder Äußerungen" ist jedoch etwas ganz Anderes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schockierende und sogar beleidigende Äußerungen als juristisch legal akzeptiert, wenn es darum geht, bei Fragen von öffentlichem Interesse Aufmerksamkeit zu erregen.
- Die Einführung einer neuen Form der Freiheitsberaubung, die als "Verwaltungsarrest" bezeichnet wird und Polizeibeamten die Befugnis gibt, einer Person zu verbieten, einen bestimmten Raum zu verlassen. Polizeigesetze sehen bereits ein Verwaltungsverfahren vor, das Polizisten erlaubt, eine Person zu einer Polizeistation zu bringen. Das vorgeschlagene Gesetz sieht weder eine Beschränkung der Dauer der Verwaltungshaft vor, noch bietet es Einzelheiten über das anzuwendende Verfahren oder über die Garantien, die eingeführt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Recht und die Freiheiten der Person gewahrt werden, die einer solchen Maßnahme ausgesetzt ist. Eine solche Bestimmung, die offensichtlich äußerst vage ist, kann nicht als Grund für Freiheitsentzug herangezogen werden.
- Die Einführung des vagen Begriffs der "harmlosen Position", die Menschen vor Polizisten einnehmen müssen. APADOR-CH forderte eine klarere Definition dieser Position, ansonsten hätten Polizeibeamte die Freiheit zu interpretieren, was eine "harmlose Position" ausmacht. Nach dem vorgeschlagenen Gesetz gäbt es nichts, was sie davon abhält, eine Person, die auf dem Bauch liegt und die Hände hinter dem Rücken verschränkt für gefährlich zu halten.
Alle Kommentare und Vorschläge von APADOR-CH zu diesen Legislativvorschlägen sind hier verfügbar.
APADOR-CH ist durchaus damit einverstanden, dass Polizeibeamte einen echten und wirksamen Schutz und angemessene Mittel zur Gewährleistung ihrer Sicherheit, einschließlich gesetzlicher Art, benötigen, wenn sie ihre Berufspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Zugleich darf Machtmissbrauch niemals hingenommen werden - er muss um jeden Preis verhindert werden, und wenn Missbrauch vorkommt, muss er sanktioniert werden.
Daher sollte jede Regulierung in diesem Bereich, auch wenn sie gut gemeint ist, nicht durch Zweideutigkeit oder Unverhältnismäßigkeit Bedingungen schaffen, die den Machtmissbrauch erleichtern.