Freispruch durch die Audienca Nacional
Im ersten Fall hatte die Zweite Abteilung der Justizkammer für Strafsachen eine Person für die Verbreitung von potenziell schädlichen Nachrichten auf Twitter zwischen 2014 und 2015 verurteilt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es nicht seine Aufgabe sei, "sozial auffälliges Verhalten zu rügen, oder Urteile über Umgangsformen oder Höflichkeit zu fällen".
Es erinnerte daran, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung von Artikel 578 des Strafgesetzbuches, bezüglich der Verherrlichung des Terrorismus, eingeschränkt hat und stützte seine Argumentation daher auf den Beschluss 378/2017 des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai.
Nach diesem Urteil gibt es neben dem genannten Erfordernis der Intention oder Motivation des Einzelnen (Anstiftung zu Gewalttaten, auch indirekt) noch eine weitere Voraussetzung: die Existenz einer Gefährdungssituation für Menschen, die Rechte anderer, oder das System der bürgerlichen Freiheiten selbst.
Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass in Anbetracht der Aussetzung der bewaffneten Aktivitäten der ETA seit 2011 alle Hinweise auf eine potenziellen Gefährdungssituation (auch abstrakte), abgewiesen werden, weshalb ein Freispruch den einzig möglichen Ausgang des Verfahrens darstellt.
Oberster Gerichtshof bestätigt Freispruch
Die erste Sektion des Nationalen Obersten Gerichtshofs hatte einen Twitter-Nutzer des Verbrechens der Verherrlichung des Terrorismus durch neun, zwischen 2010 und 2016 veröffentlichte, Nachrichten freigesprochen. Der Bezirksstaatsanwalt (DA) legte beim Obersten Gerichtshof Berufung gegen diese Entscheidung ein.
Die Argumenten der Staatsanwaltschaft konnten den Obersten Gerichtshof nicht überzeugen, dieser vertrat vielmehr die Auffassung, es sei eine Art von Aufstachelung notwendig, (wenigstens indirekt) und verwies auf den Beschluss 112/2016 des Verfassungsgerichtshofes. Zweitens müssen die Nachrichten neben der Intentionalität auch eine "wenn auch indirekte Gefahrensituation" für Menschen, Rechte oder das System der bürgerlichen Freiheiten fördern (Verfassungsgerichtsurteil 112/1916 und Oberstes Gericht 378/2017). Die Bedeutung dieser beiden Aspekte hob der Oberste Gerichtshofin seinem Urteil besonders hervor.
Kein Gefährdungspotential
Das Gericht verwies auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 über den Terrorismus und stellte dabei fest, dass die europäische Norm auch den Nachweis vorschreibt, dass die Provokation die Gefahr der Begehung terroristischer Handlungen mit sich bringt.
Diese Schlussfolgerung leitet sich aus der Erwägung 10 ab, in der es heißt: "...Solches Verhalten sollte strafbar sein, wenn die Gefahr besteht, dass terroristische Handlungen begangen werden können. In jedem Einzelfall sind bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Gefahr besteht, die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie der Verfasser und der Adressat der Nachricht sowie der Kontext, in dem die Handlung begangen wird. Die Bedeutung und die Glaubwürdigkeit der Gefahr sollten auch bei der Anwendung der Vorschrift über die öffentliche Provokation im Einklang mit dem nationalen Recht berücksichtigt werden.
So wird die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit als legitim angesehen, wenn Äußerungen, auch indirekt, eine Gefahrensituation begünstigen oder fördern (auch wenn diese Gefahr abstrakt ist).
Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die vom Beklagten veröffentlichten Tweets kein Risiko und keine Gefahr für die Begehung terroristischer Handlungen darstellen. Nach Ansicht des Gerichts zeigt der Kontext, in dem diese Botschaften gemacht wurden, "einen kritischen Geist, der nichts mit dem Aufruf zu Gewalttaten zu tun hat".