Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Klage des norwegischen Massenmörders Anders Behring Breivik gegen seine Haftbedingungen in Norwegen abgewiesen.
Isolationshaft
In seiner Entscheidung in der Rechtssache, die unter dem neuen Namen Fjotolf Hansen als Hansen v. Norway (application no. 48852/17)eingereicht wurde, erklärte der als Ausschuss von drei Richtern tagende Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage für unzulässig. Die Entscheidung ist endgültig.
Der Kläger wurde im August 2012 verurteilt, weil er im Juli 2011 bei einer politischen Jugendkundgebung 77 Menschen getötet und 42 weitere verletzt und in Oslo eine Autobombe gezündet hatte. Er wurde zu 21 Jahren Sicherungsverwahrung verurteilt.
Er hatte bereits vor den inländischen Gerichten gegen seine Haftbedingungen, insbesondere gegen seine Isolierung von anderen Gefangenen, geklagt.
Keine Haftverletzungen
Letztendlich hatte der Oberste Gerichtshof Norwegens in einem Berufungsverfahren festgestellt, dass keine Verletzungen seiner Rechte gemäß Artikel 3 (Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) oder Artikel 8 (Recht auf Privatsphäre und Familienleben) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegen.
In seiner aktuellen Entscheidung stellte das Straßburger Gericht fest, dass bei der Prüfung des Falles keine Verstöße gegen das Übereinkommen festgestellt wurden und wies den Antrag als unzulässig zurück, da er offensichtlich unbegründet sei.