Szurovecz wollte auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 über die Verhältnisse in ungarischen Flüchtlingslagern berichten. Er wollte vor allem über das offene Flüchtlingslager in Debrecen berichten, wo das Amt des Bürgerbeauftragten zu dem Schluss kam, dass die dortigen Bedingungen die Rechte von Asylbewerbern verletzen. Er hatte beim Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit, welches das Lager betrieb, eine Genehmigung beantragt, die mit der Begründung abgelehnt wurde, der Besuch von Journalisten würde die Sicherheit der im Lager lebenden Asylbewerber gefährden, da die Berichte auch in den Ländern, aus denen sie geflohen waren, verfügbar sein könnten. Obwohl Szurovecz versicherte, er würde nur Fotos von Personen machen, die ihre schriftliche Zustimmung gegeben hätten, wurde er trotzdem nicht ins Lager gelassen. Anschließend leitete er in Ungarn ein Gerichtsverfahren gegen die Entscheidung ein. Das dortige Gericht erklärte jedoch, dass es in diesem Fall keine Rechtskompetenz habe.
Journalisten können den Missbrauch staatlicher Macht aufdecken
Mit Unterstützung der HCLU wandte sich Szurovecz an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und machte geltend, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung und sein Recht auf Rechtsbehelf verletzt worden seien. Journalisten physisch von der Berichterstattung auszuschließen, stellt eine schwere Beeinträchtigung dar und verletzt die Rechte der Öffentlichkeit sowie der Medienvertreter. Denn Journalisten, die sich der Beobachtung staatlichen Handelns verschrieben haben, können Machtmissbrauch nicht aufdecken, wenn er hinter verschlossenen Türen stattfindet.
Zu seiner Verteidigung sagte Ungarn, der Journalist hätte die Berichte der im Lager tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen für seine Arbeit nutzen, oder Interviews außerhalb des Lagers führen können. Das Straßburger Gericht erklärte jedoch, vom Journalisten selbst überprüfte Informationen aus erster Hand seien viel wertvoller als indirekt erhaltene Informationen. In dem Urteil wurde auch die besondere Rolle der Medien bei der Berichterstattung über gefährdete soziale Gruppen hervorgehoben, da Öffentlichkeit eine gewisse Garantie dafür biete, dass staatliche Stellen für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden.
Ungarn konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern die Berichterstattung die Sicherheit der Asylbewerber gefährdet hätte
Ein wichtiger Teil des Urteils ist, dass die ungarischen Behörden ihre Entscheidung damit begründet hatten, sie hätten die Privatsphäre von Asylbewerbern schützen wollen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass der Journalist vorhatte, die Anonymität der Personen zu schützen. Sie konnten auch nicht darlegen, inwiefern die Berichterstattung die Sicherheit der im Lager lebenden Menschen gefährdet hätte, wenn doch ihre schriftliche Zustimmung eingeholt wurde.
Das Urteil ist auch deshalb wichtig, weil es bekräftigt, dass Journalisten nicht nur ein Recht auf freie Meinungsäußerung, sondern auch auf Informationsbeschaffung haben, und dass die Wahl der Mittel zur Berichterstattung die Freiheit der Journalisten betrifft.