Technologie & Rechte

Verbot der Plattform linksunten.indymedia verletzt Medienfreiheit

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat als "Freund des Gerichts" einen Brief zum Verbot des linken Portals linksunten.indymedia eingereicht. Das Fall ist ein entscheidender Prüfstein für die Medienfreiheit in Deutschland.

by Katharina Mikulcak

Innenministerium verbietet eine Plattform, die schon lange unbequem war

Die GFF hat sich mit einer Stellungnahme in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Verbot von linksunten.indymedia eingeschaltet. Die Internetplattform wurde im August 2017 vom Bundesinnenministerium (BMI) auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten. Die Platform war den deutschen Behörden bereits seit Jahren ein Dorn im Auge. linksunten.indymedia galt als wichtiger Kommunikationskanal für die linke und linksradikale Szene in Deutschland. Die Plattform berichtete über Demonstrationen und Proteste, veröffentlichte aber auch politische Meinungen, die von den Behörden als verfassungsfeindlich eingestuft worden waren.

Insbesondere nach den G20-Protesten im Frühjahr 2017 in Hamburg kam es in ganz Europa zu mehr als 1.600 Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und Organe der linksradikalen Szene. Das Verbot der Plattform ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

Die GFF erkennt in dem Verbot jedoch einen Missbrauch des Vereinsgesetzes sowie eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie kommentiert deshalb das Verfahren mit einem so genannten Amicus Curiae Brief - einem Instrument, das aus der amerikanischen Rechtsordnung stammt und welches das Liberties-Mitglied GFF in Deutschland bekannter machen will.

Die Behauptung, die Plattform habe gegen das Vereinsrecht verstoßen

Das Bundesinnenministerium hat linksunten.indymedia verboten, wogegen mehrere Betroffene jetzt klagen. Das Ministerium argumentiert, die Internetplattform werde von einer Gruppe von Personen mit allen Eigenschaften eines Vereins getragen. Dies sei verboten, weil "seine Zwecke und Aktivitäten gegen das Strafrecht und gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind".

In den Augen der GFF ist das Vereinsrecht nicht anwendbar, unabhängig davon, ob hinter der Internetplattform ein Verein steht oder nicht. Weil das Verbot ausschließlich mit den auf der Internetseite veröffentlichten Beiträgen begründet wurde, handelt es sich der Sache nach um eine medienrechtliche Aufsichtsmaßnahme, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer fällt.

Pauschale Verbote verletzen die Medienfreiheit

Zudem, argumentiert die GFF, ist das pauschale Verbot der gesamten Internetplattform nicht verhältnismäßig, da es die durch das Grundgesetz garantierte Freiheit der Medien nicht berücksichtigt. Der Staat hätte zuerst weniger drastische Maßnahmen in Betracht ziehen sollen. Insbesondere hätten die zuständigen Behörden nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gegen bestimmte illegale Inhalte vorgehen können. Der angebliche illegale und verfassungswidrige Inhalt ist jedoch nicht so verbreitet, dass er das Verbot der gesamten Plattform rechtfertigt.

Das Verbot verstößt auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hatte bereits zu mehreren türkischen Zeitungen entschieden und erklärt, das Verbot einer ganzen Zeitung verstoße gegen die in Art. 10 EMRK garantierte Medienfreiheit, unabhängig von den Details. Gleiches sollte für Online-Medien gelten.

Der Fall ist ein Prüfstein dafür, wie der Staat mit seinen Kritikern umgeht

Die GFF äußert sich zum Verbot von linksunten.indymedia wegen der zentralen Bedeutung des Verfahrens für die Freiheit der Medien und für die Rechtsstaatlichkeit insgesamt. Das Vorgehen des BMI ist ein Prüfstein für den Umgang des Staates mit Medienangeboten einer Szene, die den gegenwärtigen politischen und ökonomischen Verhältnissen kritisch bis ablehnend gegenübersteht und mitunter auch Straftaten begeht. Die Freiheitlichkeit einer Rechtsordnung erweist sich gerade im Umgang mit solchen unbequemen Mitgliedern der Gesellschaft.

Für ihre Stellungnahme hat die GFF die Form des „amicus curiae brief“ gewählt. Dieses Instrument stammt aus dem US-amerikanischen Rechtssystem (brief bedeutet dort Schriftsatz). Der Amicus Curiae, also der Freund des Gerichts, erlangt zwar keine eigenständigen Verfahrensrechte, wirft aber durch eine externe Stellungnahme neue Perspektiven auf den Rechtsstreit sowie weitere juristische Fragen auf. Der Amicus Curiae Brief ist in Deutschland und weiten Teilen Europas noch nicht verbreitet, während er in den USA seit langem zu einer grund- und menschenrechtsfreundlicheren Rechtsprechung beiträgt. Die GFF hat sich zum Ziel gesetzt, dieses Mittel der Verfahrensbeteiligung im Interesse der Grund- und Menschenrechte auch hier zu etablieren.

Klicken Sie hier für den Amicus Curiae Brief der GFF.

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