Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 19. Juni erklärt, dass das massenhafte Abhören von Kommunikationen in Schweden den Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht.
In seinem Urteil in der Rechtssache Centrum för rättvisa v. Swedenhat das Straßburger Gericht einstimmig festgestellt, dass ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Schriftverkehrs) nicht vorliegt.
Recht auf Privatsphäre
In dem Fall ging es um die Beschwerde einer gemeinnützigen Anwaltskanzlei, die behauptete, das Gesetz, welches dem Auslandsgeheimdienst das Abhören elektronischer Signale in Schweden erlaubt, verstoße gegen ihre Datenschutzrechte.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften durchaus ein System der geheimen Überwachung darstellen, welches potenziell alle Nutzer von Mobiltelefonen und dem Internet betrifft, ohne dass sie benachrichtigt werden. Auch gäbe es keinen innerstaatlichen Rechtsbehelf, der Klägern eine detaillierte Begründung böte, wenn sie den Verdacht haben, dass seine Kommunikation abgefangen wird.
Auf dieser Grundlage hielt es das Gericht für gerechtfertigt, die Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen. Die Kanzlei könne behaupten, Opfer eines Verstoßes gegen die Konvention zu sein, obwohl sie keine inländischen Verfahren eingeleitet oder eine konkrete Klage aufgestellt habe, dass ihre Mitteilungen tatsächlich abgefangen worden seien.
Ausreichende Garantien gegen Missbrauch
Allein die Existenz des Gesetzes an sich müsse zwar bereits als Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 gewertet werden. Das Gericht führte jedoch weiter aus, dass das schwedische System der Massenüberwachung trotz einiger verbesserungsbedürftiger Bereiche insgesamt angemessene und ausreichende Garantien gegen Willkür und die Gefahr des Missbrauchs böte.
Insbesondere seien der Umfang der Überwachungsmaßnahmen und die Behandlung der abgefangenen Daten gesetzlich klar definiert, die Erlaubnis zum Abfangen müsse nach einer eingehenden Prüfung per Gerichtsbeschluss erteilt werden, sie sei auch nur für die Kommunikation über die schwedische Grenze und nicht innerhalb Schwedens selbst zulässig, sie dürfe nur für maximal sechs Monate gelten, und jede Erneuerung erfordere eine Überprüfung.
Darüber hinaus gibt es mehrere unabhängige Stellen, insbesondere eine Aufsichtsbehörde, die mit der Überwachung und Überprüfung des Systems beauftragt seien.
Nationale Sicherheit
Schließlich, führte das Gericht an, würde die fehlende Benachrichtigung über Überwachungsmaßnahmen dadurch kompensiert, dass es eine Reihe von Beschwerdemechanismen gäbe, insbesondere über die Aufsichtsbehörde, die parlamentarischen Bürgerbeauftragten und den Justizkanzler.
Das Gericht berücksichtigte dabei die Ermessensspielräume des Staates beim Schutz der nationalen Sicherheit, insbesondere angesichts der gegenwärtigen Bedrohungen durch den globalen Terrorismus und schwere grenzüberschreitende Kriminalität.