Das Thema ist eine alte Bekannte
Bereits 2008 gab es in Deutschland ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz 2010 für verfassungswidrig. Der Europäische Gerichtshof entschied 2014, dass die entsprechende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ungültig ist. Die Bundesregierung behauptet, die Vorgaben der Gerichte berücksichtigt zu haben. Das wird jedoch von der Bundesbeauftragten für Datenschutz bezweifelt.
Was wird gespeichert?
Nach dem neuen Gesetzesentwurf sollen Telekommunikationsanbieter speichern, wann, wie lange, mit wem und von wo jemand telefoniert. Dabei werden die Rufnummern oder die IP Adressen gespeichert; der Inhalt des Gesprächs oder Emails dürfen nicht gespeichert werden. Die Speicherzeiten wurden zwar im Vergleich zum damaligen Gesetz verkürzt. So dürfen die Verkehrsdaten nur noch zehn Wochen gespeichert werden. Neu ist aber, dass die Standortdaten vier Wochen gespeichert werden. Sie geben die Funkzelle an, in der eine Person telefoniert oder sich ins mobile Internet eingewählt hat.
Was ist das Problem?
Grundsätzlich stellt das Speichern von Daten einen schwerwiegenden Eingriff in Grund- und Menschenrechte dar, der nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Betroffen sind Artikel 10 Grundgesetz (Fernmeldegeheimnis), Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechte-Charta (Schutz des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten) sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).
Ein Eingriff in Artikel 10 Grundgesetz muss zum Beispiel erforderlich sein. Kritiker bezweifeln allerdings, dass das Sammeln der Daten der gesamten Bevölkerung notwendig ist. Es sei nicht nachgewiesen, dass durch die Vorratsdatenspeicherung Straftaten besser verfolgt werden können. Bereits jetzt können Polizei und Justiz teilweise auf freiwillig gespeicherte Daten und Inhalte aus Mails sowie auf Profile von Facebook zugreifen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber außerdem auf folgendes achten: Er darf in der Gesamtschau keine Totalüberwachung ermöglichen, selbst wenn einzelne Maßnahmen für sich betrachtet in Ordnung sein sollten.
Genau das sei aber mit der geplanten Vorratsdatenspeicherung zu befürchten. Sie berge die Gefahr, dass aus den gespeicherten Daten ein engmaschiges und sehr detailliertes Bewegungsprofil erstellt werden kann, so Expertinnen und Experten. Damit sind sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben einer jeden Person möglich, die ein Mobiltelefon nutzt: auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte und das soziale Umfeld.