Technologie & Rechte

Menschenrechtsorganisationen kämpfen immer noch gegen obligatorische Upload-Filter

Die Kommission hat versprochen, bis Ende März den Richtlinienentwurf zu veröffentlichen. Vier Monate später ist immer noch nichts passiert, obwohl die EU-Mitgliedstaaten bereits begonnen haben, die Urheberrechtsrichtlinie zu harmonisieren.

by Eva Simon

Anfang dieser Woche hat der französische Senat einstimmig beschlossen, die französische Regierung zu ermächtigen, einzelne Bestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie, unter anderem Artikel 17, in nationales Recht umzusetzen. Auch Deutschland hat einen Vorschlag zur zeitnahen Umsetzung von Artikel 17 veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Ungarn und die Niederlande. Da die Zeit abläuft, warten die EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr auf die Kommission. Es wäre aber überaus wichtig, Artikel 17 kohärent anzuwenden, um in ganz Europa die gleichen Rechte zu gewährleisten und die gleichen Pflichten einzufordern. Dadurch würde auch sichergestellt, dass die Grundrechte der Nutzer voll und ganz respektiert werden. Gemäß Artikel 17 (10) der Richtlinie gibt die Kommission in Absprache mit den Anbietern von Online-Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten, den Rechteinhabern und den Nutzerorganisationen Leitlinien für die Anwendung von Artikel 17 heraus.

Die Debatte über Artikel 17 hat viel Aufmerksamkeit erregt, und am Ende fiel die Entscheidung im Parlament mit einer sehr knappen Mehrheit. Das Endergebnis war ein Kompromiss, der einen direkten Bezug zu den Grundrechten der Nutzer beinhaltet. Die Ausgewogenheit zwischen den Interessen von Plattformen, Rechteinhabern und Nutzern war eine sehr wichtige Errungenschaft des Trilogs, die unbedingt beibehalten werden sollte. Das Gleichgewicht sollte nicht zwischen Hollywood und Silicon Valley gesucht werden. Das Interesse der EU sollte darin liegen, die kleinen europäischen Start-ups und ihre Innovationskraft sowie die Rechte der Nutzerzu unterstützen, denn diese Faktoren sind bei der Herstellung dieses Gleichgewichts gleichermaßen wichtig.

Artikel 17 ließ den EU-Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht einen erheblichen Ermessensspielraum. Er sollte aber nicht bedeuten, dass die Mitgliedsstaaten die vollständige Einhaltung der Charta der Grundrechte missachten können. Auf dem Spiel steht nicht weniger als die Meinungsfreiheit, die Freiheit des Zugangs zu Informationen und der Datenschutz.

Ausnahmen und Einschränkungen in der DSM-Richtlinie unterstützen nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch den Zugang zu Informationen. Die COVID-19-Pandemie hat eindeutig bewiesen, dass der Zugang zu Informationen und Ausnahmen zu Bildungszwecken für die Bildung unserer Kinder und unseren gemeinsamen Wohlstand von wesentlicher Bedeutung sind.

Transparenz ist unerlässlich, auch in Zusammenhang mit Wettbewerbsregeln und Datenschutz, die Hand in Hand gehen. Daher müssen die Mitgliedstaaten Transparenz in Bezug auf die Funktionsweise sowohl der Plattformen als auch der Rechteinhaber fordern. Das liegt auch im Interesse der Kommission, die dadurch zuverlässige Daten über diese großen US-Unternehmen erhält.

Die Urheberrechtsrichtlinie sieht keine allgemeinen Überwachungspflichten vor, und obligatorische Upload-Filter sind vermeidbar. Sie war die Kompromisslösung am Ende des Trilogs, hinter die nicht zurückgefallen werden darf. Es geht auch um die Frage des Vertrauens in die europäischen Institutionen. Den Nutzern wurde bei so vielen Gelegenheiten - vom Parlament, von den Mitgliedsstaaten und von der Kommission - versprochen, dass keine Upload-Filter eingeführt werden würden.

Die Anwendung der GDPR ist unerlässlich. Jede algorithmisch kuratierte Inhaltsmoderation, wie die Verwendung von Upload-Filtern, bedeutet eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Gemäss Artikel 22 der GDPR haben die Nutzer das Recht, nicht ohne menschliches Zutun einer automatisierten Entscheidungsfindung unterworfen zu werden. Diese allgemeine Regel trifft auf Upload-Filter zu. Das Recht der Benutzer, den automatisierten Entscheidungsfindungsprozess anzufechten, berechtigt sie, jeder Art von automatisierter Filtermethode ohne menschliches Eingreifen ihre Zustimmung zu verweigern.

Diese Schutzvorkehrungen sind zum Schutz der Rechte der Benutzer unerlässlich. Jede Lösung, die nicht vollständig im Einklang mit der Charta der Grundrechte steht, ist inakzeptabel. Daher wäre es von größter Bedeutung, dass die Leitlinien so bald wie möglich veröffentlicht werden, um den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe zu geben und Widersprüche zwischen der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten und der Charta zu vermeiden.

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