Minderjährige Flüchtlinge können aus der EU-Dublin-Verordnung eigene Rechte ableiten und diese einklagen. Das hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht entschieden. Die EU-Dublin-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist. Hier gibt es eine spezielle Regelung für Minderjährige, die auch dem Grundrechtsschutz von Minderjährigen dient – so das Bundesverwaltungsgericht. Asylsuchende können aus der Bestimmung deshalb einen Anspruch haben. In dem konkreten Fall wollte Deutschland einen Flüchtling nach Belgien überstellen, obwohl Deutschland zuständig war.