Das Europäische Sozialgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die in einem fremden EU-Mitgliedsstaat auch nur für wenige Stunden pro Woche arbeiten, der Sozialgesetzgebung des betreffenden Staates unterliegen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung in diesem Land nicht sozialversichert ist. Trotzdem kann es unter Umständen möglich sein, dass der Staat in dem der Arbeitnehmer wohnt gewisse Sozialleistungen weiterhin auszahlt. Nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes sind geringfügig Beschäftigte grenzüberschreitende Pendler somit nicht ohne soziale Absicherung.
Fragen an den Europäischen Gerichtshof
Unterliegt eine Person, die in Mitgliedsstaat A lebt, aber in Mitgliedsstaat B arbeitet, dem Sozialversicherungsrecht des Staates seines Wohnortes A oder dessen seines Arbeitsortes B? Diese Frage kam in einem Verfahren vor dem niederländischen zentralen Berufungsgericht auf, welches das Problem an den Europäischen Gerichtshof weiterreichte. In dem Fall ging es um drei Bürger der Niederlande, die wenige Stunden die Woche in Deutschland arbeiteten (etwa als Friseur, oder als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft auf Abruf). In Deutschland gelten solche Anstellungen als Minijobs und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Es ergeben sich also keine Ansprüche auf Kindergeld, Rente oder ähnliche Leistungen. In den Niederlanden konnten die Betroffenen diese Leistungen aber auch nicht geltend machen, da der Staat des Arbeitsortes, also in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland dafür verantwortlich wäre.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes
In seiner Entscheidung vom 23. April klärte das Gericht die Situation indem es bestätigte, dass nach EU Verordnung Nr. 1408/71 Angestellte, die regelmäßig auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates für mehrere Tage im Monat arbeiten, dem Sozialversicherungsrecht dieses Landes unterliegen.
Sollten die Gesetze des Arbeitsortes es den Betroffenen allerdings nicht ermöglichen, dort wo sie arbeiten auch sozialversichert zu sein, insbesondere in Bezug auf familiäre Leistungen und Altersrente, so schließt das EU-Recht Pendler jedoch ausdrücklich nicht von solchen Leistungen in ihrem Heimatland aus. In solchen Fällen ist es notwendig, dass die Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen nach der Gesetzgebung des Heimatlandes gegeben sind und es darf nicht zu einer Überschneidung gleicher Leistungen aus beiden Ländern kommen.